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   BGBl. I 2019 S. 882   

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https://dejure.org/2019,17343
BGBl. I 2019 S. 882 (https://dejure.org/2019,17343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 27.06.2019, Seite 882
  • Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
  • vom 24.06.2019

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung

Meldungen

  • weka.de

    Verordnung zur Einführung des Bewacherregisters erlassen

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 03.07.2019 - 4 AZR 456/18

    Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst - Verlangen einer

    Die nähere Ausgestaltung des Unterrichts ergibt sich aus den §§ 4 bis 7 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV, vom 10. Juli 2003, BGBl. I S. 1378, idF vom 1. Dezember 2016, BGBl. I S. 2692; nunmehr BewachV vom 3. Mai 2019, BGBl. I S. 692, idF vom 24. Juni 2019, BGBl. I S. 882) .
  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson,

    Anhand dieser Erkenntnisse überprüft die am Hauptwohnsitz der Wachperson zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Wachperson und übermittelt u.a. das Datum, die Art und das Ergebnis der Überprüfung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) als Registerbehörde, bei dem das Bewacherregister eingerichtet ist und geführt wird (§ 11b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Nr. 6 GewO i.V.m. der Verordnung über das Bewacherregister v. 24.6.2019, BGBl I 2019, 882 - BewachRV).
  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson,

    (2) Aus der Verpflichtung der Wohnsitzbehörde zur Übermittlung des Datums, der Art und des Ergebnisses der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Wachperson an das Bewacherregister ergibt sich nichts Anderes (§ 11b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Nr. 6 GewO i.V.m. der Verordnung über das Bewacherregister - BewachRV v. 24.6.2019, BGBl I 2019, 882).
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