Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 2208   

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https://dejure.org/2020,32415
BGBl. I 2020 S. 2208 (https://dejure.org/2020,32415)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 28.10.2020, Seite 2208
  • Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG)
  • vom 23.10.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG)

Meldungen

  • esche.de

    Das neue Kinderkrankengeld - auch bei gesunden Kindern

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2020 - L 4 P 3250/20

    Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Entlastungsbetrag -

    Die zunächst bis 30. September 2020 befristete Regelung wurde durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I, S. 2208) m.W.v. 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, ist also vorliegend anwendbar.
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Gemäß § 1 Abs. 1 KHG (idF des Krankenhauszukunftsgesetzes - KHZG - vom 23.10.2020, BGBl I 2208, mWv 29.10.2020) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 630/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

    (ee)Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Eingrenzung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser auf nach dem KHEntgG abrechnende Abteilungen beimaß, zeigt sich drittens im Vergleich von § 26d KHG mit der älteren Regelung des § 26a KHG über eine Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Gesetz vom 23.10.2020, BGBl. I S. 2208, mWv. 29.10.2020).
  • BVerwG, 11.06.2021 - 3 B 43.19

    Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der

    aa) Gemäß § 1 Abs. 1 KHG (i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 <BGBl. I S. 2208>) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 632/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

    (ee)Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Eingrenzung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser auf nach dem KHEntgG abrechnende Abteilungen beimaß, zeigt sich drittens im Vergleich von § 26d KHG mit der älteren Regelung des § 26a KHG über eine Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Gesetz vom 23.10.2020, BGBl. I S. 2208, mWv. 29.10.2020).
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 631/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

    (ee)Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Eingrenzung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser auf nach dem KHEntgG abrechnende Abteilungen beimaß, zeigt sich drittens im Vergleich von § 26d KHG mit der älteren Regelung des § 26a KHG über eine Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Gesetz vom 23.10.2020, BGBl. I S. 2208, mWv. 29.10.2020).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 P 2161/21
    Die zunächst bis 30. September 2020 befristete Regelung wurde durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I, S. 2208) mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, ist also vorliegend anwendbar.
  • BVerwG, 11.06.2021 - 3 B 44.19

    Aufnahme einer Rehabilitationseinsrichtung in den Krankenhausplan des Landes

    aa) Gemäß § 1 Abs. 1 KHG (i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 <BGBl. I S. 2208>) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
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