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   BGBl. I 2021 S. 822   

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BGBl. I 2021 S. 822 (https://dejure.org/2021,10261)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 27.04.2021, Seite 822
  • Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
  • vom 16.04.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Literatur

  • lto.de

    Novelle des PBefG samt Mobilitätsdatenverordnung: Mehr Beförderungsdaten für alle

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 26.03.2021   BR   Personenbeförderung - Neue Regeln für Taxis, Mobilitätsdienste, ÖPNV
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 11 AS 23.2111

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Sofortvollzug, Änderung der ablehnenden

    aa) Das Landratsamt hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 18. Juni 2019 mit seinem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2, 35 %o gefahren ist und das aus diesem Grund geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 Satz 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.4.2021 [BGBl I S. 822]).
  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 11 CS 22.927

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Die Antragsgegnerin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die Fahreignung fehlt, und durfte daher ihren sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten.

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

  • VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 21.968

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge wegen Drogenkonsums

    Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.4.2021 [BGBl I S. 822]).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 1507/21
    Darüber hinaus dürfen Taxen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG (in der seit dem 01.08.2021 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.04.2021, BGBl. I S. 822) nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

    Während die frühere Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG lediglich vorsah, das Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, wurde dies in der Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) dahingehend ergänzt, dass die Taxen nur "an behördlich zugelassenen Stellen" und in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 11 CS 22.860

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. August 2021 in Kraft getretene Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuletzt geändert durch das o.g. Gesetz vom 16. April 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 11 CS 21.2513

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum sog. harter Drogen

    Das Landratsamt ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 2. August 2021, davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt, und durfte daher seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten.

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 1. August 2021, und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

  • VGH Bayern, 05.01.2022 - 11 CS 21.2692

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Das Landratsamt ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 2. August 2021, davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die Fahreignung fehlt, und durfte daher ihren sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten.

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 1. August 2021, und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 11 CS 22.1009

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum sog. harter Drogen

    Denn das Landratsamt hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht nach § 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 1. August 2021, sondern wegen erwiesenen Fehlens der Fahreignung entzogen.

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

    cc) Die Ortskundeprüfungen, deren Bestehen nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 FeV in der bis einschließlich 01.08.2021 geltenden Fassung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen erforderlich war (Art. 4 Nr. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021, BGBl I 2021, 822), sind eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf i.S. von Art. 44 MwSt-DVO.
  • VGH Bayern, 12.11.2021 - 11 CS 21.2536

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten zum 1. August 2021, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten zum 2. August 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 30.08.2021 - 11 CS 21.1933

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Methamphetaminkonsums

  • VGH Bayern, 20.01.2022 - 11 CS 21.2856

    Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

  • VGH Bayern, 16.03.2023 - 11 CE 23.60

    Verlängerung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen

  • VGH Bayern, 01.10.2021 - 11 CS 21.2129

    Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 31.08.2021 - 11 CS 21.1631

    Anforderungen an ein Alkoholabhängigkeit bestätigendes Gutachten

  • OVG Sachsen, 21.11.2022 - 6 A 73/21

    Verlegung einer Bushaltestelle; straßenverkehrsrechtliche Anordnung; Anspruch auf

  • VGH Bayern, 03.12.2021 - 11 CS 21.1477

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Kokainkonsums

  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 11 CS 21.2794

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem -

  • VGH Bayern, 11.07.2022 - 11 CS 22.939

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 15.12.2021 - 11 CS 21.2414

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

  • VGH Bayern, 03.07.2023 - 11 C 23.363

    Prozesskostenhilfe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Medizinalcannabis

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 05.01.2022 - 11 CS 21.2743

    Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt mit einem

  • VGH Bayern, 20.09.2022 - 11 ZB 22.1446

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 11 CS 22.362

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 11 CE 21.2868

    Wiedererlangung des Rechts, von einer in Österreich erteilten Fahrerlaubnis in

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 11 CS 22.467

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 11 CS 21.3020

    Einstweiliger Rechtsschutz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 11 CS 21.2423

    Fahreignungsausschließender Drogenkonsum und angeblich unbewusste Einnahme

  • VGH Bayern, 24.01.2022 - 11 CS 21.2810

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im

  • OVG Sachsen, 21.11.2021 - 6 A 73/21

    Verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung

  • VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 21.1336

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit - einstweiliger

  • VGH Bayern, 05.01.2022 - 11 ZB 21.2115

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen

  • VGH Bayern, 22.06.2022 - 11 ZB 22.617

    Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist

  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 11 CS 22.348

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen

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