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   BGBl. II 1960 S. 1518   

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BGBl. II 1960 S. 1518 (https://dejure.org/1960,6860)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil II Nr. 23, ausgegeben am 12.05.1960, Seite 1518
  • Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf weitere britische Gebiete
  • vom 13.04.1960
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Anguilla Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, daß der Kläger einen Wohnsitz im Inland hat.
  • LG Mannheim, 04.05.2012 - 7 O 523/11

    Prozesskostensicherheit: Sicherheitsleistung durch eine Partei mit Wohnsitz in

    Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Antigua und Barbuda Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass der Kläger einen Wohnsitz im Inland hat (vgl. zu Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 auch: BGH, ZIP 2004, 2013 (dort im Verhältnis zu Anguilla), OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 (dort im Verhältnis zu Kanada), Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1142 (dort im Verhältnis zu Australien, Neuseeland, Singapur); a.A. entgegen dem Wortlaut des Abkommens: Schütze in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1007-5, Stand insoweit: 16. EL; ders. in: Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl. 2002, Rz. 163; unklar, da lediglich auf Anwendung des Abkommens abstellend: Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Anh. V), womit die Regelung des Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 in Ansehung der "Sicherheit für Kosten irgendwelcher Art" nach Neufassung des ursprünglich auf die Staatsangehörigkeit abstellenden § 110 ZPO (insoweit früher auch als "Ausländersicherheit" bezeichnet), jedoch nunmehr an einen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anknüpfend, leerläuft.
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