Weitere Veröffentlichung unten: 15.09.1980

Gesetzgebung
   BGBl. II 1980 S. 1341   

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BGBl. II 1980 S. 1341 (https://dejure.org/1980,8504)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil II Nr. 42, ausgegeben am 03.10.1980, Seite 1341
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
  • vom 17.09.1980
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 19.11.2014 - V R 39/13

    Vorlage der Originalrechnung als Voraussetzung des Antrages auf

    d) Es liegt auch kein Verstoß gegen sonstige unionsrechtliche Grundsätze, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen Art. 2 Abs. 2 des General Agreement on Trade in Services (GATS; BGBl II 1994, 1643), gegen Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen vom 19. Januar 1973 (BGBl II 1973, 74) oder gegen Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern (BGBl II 1980, 1341, BStBl I 1980, 786) vor.
  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

    cc) Auch aus Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-Schweiz) vom 19. Januar 1973 (BGBl II 1973, 74) ergibt sich nichts Anderes; denn dieser regelt ebenso wie Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern (BGBl II 1980, 1341, BStBl I 1980, 786), dass die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden dürfen, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter den gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
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   BGBl. II 1980 S. 1341   

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BGBl. II 1980 S. 1341 (https://dejure.org/1980,7877)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil II Nr. 42, ausgegeben am 03.10.1980, Seite 1341
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
  • vom 15.09.1980
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