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   BGBl. II 1993 S. 2044   

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BGBl. II 1993 S. 2044 (https://dejure.org/1993,20258)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 42, ausgegeben am 30.11.1993, Seite 2044
  • Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • vom 16.11.1993

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2004 offenbar die Vorschriften der Anlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl II S. 2731, Anlagenband) und die Vorschriften des RID in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl II S. 2044, Anlagenband), zuletzt geändert durch die 7. RID-Änderungsverordnung vom 26. November 1998 (BGBl II S. 2955), angewandt.
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 58/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    § 1 Abs. 3 Nr. 4 GGVSE nimmt hinsichtlich der grenzüberschreitenden wie innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen Bezug u.a. auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in Gestalt der 10. RID-Änderungsverordnung vom 07. Januar 2003 (BGBl. II S. 50).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 59/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    § 1 Abs. 3 Nr. 4 GGVSE nimmt hinsichtlich der grenzüberschreitenden wie innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen Bezug u.a. auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in Gestalt der 10. RID-Änderungsverordnung vom 07. Januar 2003 (BGBl. II S. 50).
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