Gesetzgebung
   BGBl. II 2003 S. 666   

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BGBl. II 2003 S. 666 (https://dejure.org/2003,54346)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben am 28.07.2003, Seite 666
  • Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
  • vom 18.07.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 02.05.2003   BT   Gesetzentwurf zum Zusatzabkommen mit Kanada über die soziale Sicherheit
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 29.09.2016 - B 13 R 24/16 BH
    Auch aus dem (ergänzend) heranzuziehenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14.11.1985 (BGBl II 1988, 26) und dem Zusatzabkommen vom 27.8.2002 zum vorgenannten Abkommen (BGBl II 2003, 666) ergibt sich im Hinblick auf das Begehren der Klägerin nichts anderes.
  • LSG Hamburg, 10.02.2009 - L 3 RJ 97/04

    Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Beginn der

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II, S. 666) schafft verfahrensrechtliche Erleichterungen, regelt die Gewährung einer Rente bei Auslandsaufenthalt bzw. ins Ausland, die Verfahrensweise bei sich überschneidender Versicherungszeiten in beiden Staaten und lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Abkommensstaat für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zu.
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