Gesetzgebung
BGBl. 1950 S. 323 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 31, ausgegeben am 15.07.1950, Seite 323
- Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen
- vom 08.07.1950
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Münzgesetz (Deutschland)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 26.78
Parkuhr - §§ 5b, 6a StVG, Verhältnismäßigkeit
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. I S. 323) verboten, weil sie nur mit bestimmten Münzen bedient werden könnte, wird bereits durch die technisch bedingte und darum sachlich gerechtfertigte Besonderheit der Parkuhreinrichtung widerlegt, die das Gesetz auch gebilligt hat, indem es in § 5 b Abs. 2 Buchst. c StVG die Parkuhr, die - wie ausgeführt - von jeher durch Münzeinwurf zu bedienen war, ausdrücklich und ohne Einschränkung aufgeführt hat. - BGH, 07.03.1984 - IVa ZR 135/82
Begriff der Münzen im Rahmen der Hausratversicherung
Nach dem Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8.7.1950, BGBl. I 323, geändert 1963 BGBl. I 55; vgl. weiter das Gesetz über die Ausprägung von Olympia-Münzen vom 18.4.1969, BGBl. I, 305) sind Scheidemünzen gemäß § 2 nur "nach Maßgabe des § 3" gesetzliche Zahlungsmittel.