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   BGBl. 1950 S. 352   

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BGBl. 1950 S. 352 (https://dejure.org/1950,543)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 33, ausgegeben am 07.08.1950, Seite 352
  • Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
  • vom 03.08.1950

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 36/16

    Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht

    Der Gesamthafenbetrieb Hamburg ist durch Vereinbarung über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter in Hamburg vom 9. Februar 1951 zwischen der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Hafen-Fachvereine und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl I 1950, 352) gegründet worden.
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Um den von der Zahl der zu beladenden oder zu löschenden Schiffe abhängigen Bedarf qualifizierter Arbeiter auch bei Stoß- und Spitzenbetrieb decken zu können und den unständig beschäftigten Arbeitern im Hafen eine soziale Absicherung zu geben, haben der Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e. V. als Arbeitgeberverband der Hafeneinzelbetriebe und die Gewerkschaft ÖTV auf der Grundlage des Gesamthafenbetriebsgesetzes vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) eine Vereinbarung über die Schaffung eines Gesamthafenbetriebs für die Häfen im Lande Bremen in der Fassung vom 1. März 1982 getroffen (Vereinbarung).
  • FG Hamburg, 30.08.2016 - 2 K 218/15

    Reisekosten

    Der Gesamthafenbetrieb Hamburg ist durch Vereinbarung über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter in Hamburg vom 9. Februar 1951 zwischen der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Hafen-Fachvereine und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I 1950, S. 352) gegründet worden.
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 809/87

    Einstufung eines Mischfutterwerks als Hafeneinzelbetrieb und davon abhängende

    Aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) haben die Tarifvertragsparteien zur Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter in Hamburg am 9. Februar 1951 folgende Vereinbarung abgeschlossen:.

    Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben, wie aus § 3 des Gesetzes vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) unmittelbar hervorgehe.

    Zwar bestimmt § 3 Satz 3 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 - BGBl. I S. 352), daß für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und dem Gesamthafenbetrieb über die von ihm festgesetzten Beiträge und Umlagen der ordentliche Rechtsweg zulässig ist.

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

    Aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) haben die Tarifvertragsparteien zur Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter in Lübeck am 31. März 1985 folgende Vereinbarung abgeschlossen:.

    Die Rechtsgrundlage dafür ist § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352 - im folgenden als GesamthafenbetriebsG bezeichnet), wonach "durch schriftliche Vereinbarung von zuständigen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften oder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften von den Betrieben eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein besonderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet" werden kann.

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

    Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) idF vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) (Gesamthafenbetriebsgesetz) ist für Bremen-Bremerhaven ein Gesamthafenbetrieb (GHB) gebildet worden.
  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Gemäß einer Vereinbarung des Vereins Lübecker Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 31. März 1985 wurde aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) für den Hafen Lübeck ein Gesamthafenbetrieb geschaffen.
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 125/09

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvermittlung

    Der Beklagte ist der auf Grundlage des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) idF vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2904) (im Folgenden: Gesamthafenbetriebsgesetz) für Bremen-Bremerhaven gebildete Gesamthafenbetrieb.
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen die nach § 2 Abs. 2 GHBG zu

    Der Gesamthafenbetrieb ist ein besonderer Arbeitgeber für Hafenarbeiter, der aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl I S. 352 - Gesamthafenbetriebsgesetz) - GHBG - durch die Arbeitsgemeinschaft Hamburger Hafen-Fachvereine e.V. und die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) durch Vereinbarung vom 9. Februar 1951 gebildet worden ist.

    Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. August 1950 (BGBl I S. 352 - Gesamthafenbetriebsgesetz - GHBG) bestimmt der Gesamthafenbetrieb nach Maßgabe der geltenden Gesetze u.a. seine Rechtsform, seine Aufgaben, insbesondere auch Grundsätze für die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beiträgen und Umlagen.

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352) idF vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) (Gesamthafenbetriebsgesetz) ist für Bremen-Bremerhaven ein Gesamthafenbetrieb (GHB) gebildet worden.
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • BAG, 06.10.1992 - 3 AZR 533/91

    Betriebliche Altersversorgung im Hamburger Hafen

  • BAG, 06.12.1995 - 5 AZR 307/94

    Unterlassung von Hafenarbeit durch Schiffspersonal

  • BAG, 17.12.1991 - 3 AZR 578/90

    Altersversorgung für Hafenarbeiter

  • BAG, 06.04.1994 - 5 AZR 518/93

    Gesamthafenbetrieb - Hafenarbeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2017 - L 7 AL 90/17
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 454/84
  • BAG, 23.02.1961 - 5 AZR 136/60

    Unständiger Hafenaushilfsarbeiter - Hamburger Hafen - Lohnanspruch -

  • LAG Hamburg, 12.10.1993 - 3 Sa 52/92

    Hafenarbeiter; Reederei; Hafenarbeitskarte; Gesamthafenbetrieb; Europarecht;

  • OLG Hamburg, 23.06.1977 - 6 U 32/77

    Verstoß gegen die Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg; Vermittlung von

  • LAG Hamburg, 12.12.2001 - 8 Sa 83/01

    Bedeutung der Bezeichnung einer Zuwendung in einem Tarifvertrag als zusätzliches

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 33, ausgegeben am 07.08.1950, Seite 352
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops
  • vom 02.08.1950

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