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   BGBl. I 1951 S. 169   

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BGBl. I 1951 S. 169 (https://dejure.org/1951,2437)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 14.03.1951, Seite 169
  • Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
  • vom 12.03.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

    Als "andere" bundesgesetzliche Bestimmung über die Einrichtung von Behörden kommt das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVErrG vom 12.3.1951 [BGBl I 169]) in Betracht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen,

    Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die §§ 1 und 4 des 1. Abschnitts des Art. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 482) mit §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge (Errichtungsgesetz) vom 12.03.1951 (BGBl. I, S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl. I, S. 632 ff) i.V.m. Art. 84, 125 b Abs. 2 Grundgesetz bzw. mit Art. 85 Grundgesetz vereinbar sind, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht und der Kriegsopferversorgung vollständig auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind.

    Der Rechtsstreit ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob die §§ 1 und 4 des 1. Abschnitts des Art. 1 des Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersAEinglG) des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV. NRW, 482) mit den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.03.1951 (BGBl. I 1951, 169), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I, 632) i.V.m. Art. 84, 125 b Abs. 2 GG bzw. mit Art. 85 GG vereinbar sind, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) und der Kriegsopferversorgung (KOV) auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind.

  • BSG, 26.02.1986 - 9a RVs 4/83

    Zulässigkeit der Berufung im Schwerbehindertenrecht - Befugnis zur

    Allein ein solcher Antrag eines Behinderten gibt nach § 3 Abs. 1 SchwbG den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden (Versorgungsbehörden des Beklagten: § 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung -KOVVfG- vom 2. Mai 1955 - BGBl I 202 -/6. Mai 1976 - BGBl I 1169 -, § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGG iVm § 3 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der KOV vom 12. März 1951 - BGBl I 169 -/24. Juli 1972 - BGBl I 1284 -) die Befugnis, vor dem 1. Januar 1981 in einem Verfahren nach dem KOVVfG (dazu neuerdings Art. 2 §§ 16 und 40 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB 10 - vom 18. August 1980 - BGBl I 1469 -) über bestehende Behinderungen und den Grad der darauf beruhenden MdE zu entscheiden.
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