Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 418 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 30.06.1951, Seite 418
- Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- vom 29.06.1951
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56
lex Salamander
b) Auf Grund der durch § 18 Abs. 1 UStG in der Fassung des Änderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen änderte die Bundesregierung mit Verordnung vom 29. Juni 1951 (BGBl. I S. 418) die Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen umfassend.Die dahingehenden Anträge erklärte der Bundestag aber nach der Neufassung der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen durch die Verordnung vom 29. Juni 1951 (BGBl. I S. 418) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen vom 6. Mai 1952 (BGBl. I S. 285) ausdrücklich für erledigt, obwohl die Neuordnung Ausgleichsmaßnahmen nur in Gestalt der Zusatzsteuer bei Verbindung von Herstellung und Einzelhandel über den Bereich der Textilwirtschaft hinaus eingeführt hatte (vgl. die Beratungen in der 136. Sitzung des Bundestagsausschusses für Finanzen und Steuern vom 20. Juni 1952, Niederschrift S. 6-8, und die Beratungen in der 226. Sitzung des Bundestages vom 18. Juli 1952, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Bd. 12 S. 10186 A/C).
- BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
Spinnweber-Zusatzsteuer
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung des Änderungsgesetzes (UStG 1951) änderte die Bundesregierung mit Verordnung vom 29. Juni 1951 (BGBl. I S. 418) die Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen in weitem Umfange. - BFH, 12.08.1965 - V 169/61 U
Nichtanwendbarkeit von Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft als …
§ 55 UStDB 1938 ist durch § 1 Nr. 25 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 1951 (BGBl 1951 I S. 418) aufgehoben worden und daher nicht mehr anwendbar.Zusammenfassung: § 55 UStDB 1938 ist durch § 1 Nr. 25 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 1951 (BGBl 1951 I S. 418) aufgehoben worden und daher nicht mehr anwendbar.
Durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 1951 (BGBl 1951 I S. 418) wurde eine allgemeine Herstellerzusatzsteuer neu eingeführt, die die Einzelhandelslieferungen grundsätzlich aller selbsthergestellter Gegenstände, also auch die der selbsthergestellten Garne und Gewebe, erfaßte (§ 58 UStDB 1951).
- BFH, 26.03.1969 - V 169/65
Kupferbarren - Kupferkathoden - Austauschfähige Stoffe - Durchführung eines …
Dieser Erlaß ist ergangen zu der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 1951 (BGBl I 1951, 418), durch welche die bis dahin geltende Beschränkung der Steuerfreiheit bei Lohnveredlungen für ausländische Rechnung auf bestimmte Gegenstände und Bearbeitungen (vgl. § 26 UStDB vom 23. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt I 1938 S. 1935, RStBl 1939, 8) auf alle Waren und sämtliche Bearbeitungen ausgedehnt wurde.Unverändert geblieben ist jedoch auch nach der Verordnung vom 29. Juni 1951 (a. a. O.) die Voraussetzung, daß der zu veredelnde Gegenstand ins Inland und nach seiner Veredlung wieder ins Ausland gelangen muß.
- BFH, 29.07.1965 - V 71/61 S
Rechtsgültigkeit der Vorschriften über die Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft
In der grundlegenden Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 1951 (BGBl I S. 418) und in den einschlägigen späteren Änderungsverordnungen sind als Ermächtigungsgrundlagen teils § 18 Abs. 1 UStG 1951, teils § 18 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 UStG 1951 genannt. - BFH, 08.02.1955 - V 162/52 S
Bildung einer Unternehmereinheit - Möglichkeit einer Unternehmereinheit zwischen …
Es fragt sich deshalb im Streitfalle, ob § 17 Abs. 1 UStDB 1951, der auf Grund der im § 18 Abs. 1 UStG erteilten Ermächtigung - andere der im § 18 enthaltenen Ermächtigungen kommen hierfür nicht in Betracht - durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der UStDB vom 30. Juni 1951 (BGBl. 1951 I S. 418, BStBl. [S. 205) neu eingefügt worden ist, sich innerhalb des den Durchführungsbestimmungen eigenen Rahmens hält. - BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 5/67
Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 bei …
Der Verordnunggeber, der am 29. Juni 1951 (BGBl. I S. 418) die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz von 1938 teilweise änderte, habe § 18 UStDB in der bis dahin geltenden Fassung zwar unberührt gelassen, aber diese Norm offensichtlich überprüft und bewußt aufrechterhalten. - BFH, 22.10.1959 - V 226/57 S Abgesehen davon geht der Wille des Verordnungsgebers, also der Bundesregierung, auch aus seiner Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 1951 ( BGBl 1951 I S. 418) hervor.
- BFH, 23.01.1969 - V 87/65
Vereinbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 48 der …
§ 48 UStDB ist aufgrund der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDBÄndVO) vom 29. Juni 1951 (BGBl I 1951, 418, BStBl I 1951, 205) als § 43 a in die UStDB eingefügt worden.