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   BGBl. I 1955 S. 820   

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BGBl. I 1955 S. 820 (https://dejure.org/1955,5565)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 28.12.1955, Seite 820
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • vom 23.12.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (238)

  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

    Parteien erörterten Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1965 - BVerwG VIII C 60.64 - kann die Revision nicht herleiten, daß im vorliegenden Fall die Regelung der Ausgleichszahlungen durch Verwaltungsakt erfolgt sei; denn der VIII. Senat hat in jenem Urteil ausgeführt, daß in der - § 42 G 131 vergleichbaren - Vorschrift des § 23 BWGöD (Fassung vom 23. Dezember 1955, BGBl. I S. 820) über die Übernahme anteilger Versorgungslasten durch den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn eine Regelung durch Verwaltungsakt gerade nicht vorgesehen sei.
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    § 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu dem Gesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820, 822) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig, als er dem in § 15 dieses Gesetzes genannten Personenkreis die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 nicht gewährt.

    Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820, 822) hat § 19 Abs. 1 BWGöD folgende Fassung erhalten:.

  • BVerwG, 06.02.1961 - VIII B 175.60

    Nichtzulassung einer Revision in Sachen Wiedergutmachungsrecht und

    Er beantragte Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820.).

    Dritten Änderungsgesetzes zum Bundsswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) bestätigt.

    Davon geht auch Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD (1955) - aus, der nur unter den dort genannten Voraussetzungen - die hier nicht vorliegen - die Verbindlichkeit von Wiedergutmachungsentscheidungen und von Vergleichen durchbricht.

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