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   BGBl. I 1956 S. 199   

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BGBl. I 1956 S. 199 (https://dejure.org/1956,5872)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 09.04.1956, Seite 199
  • Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
  • vom 14.03.1956

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83

    Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Weisungen

    Zu diesem Zweck hat der Verordnungsgeber durch Art. 2 Nr. 2 der genannten Verordnung (BGBl 1956 I 199) die Vorschrift des § 2 a in die Straßenverkehrsordnung eingefügt, wonach den Weisungen der Polizeibeamten zum Anhalten, insbesondere zur Prüfung der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere, des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs zu folgen war.
  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12

    Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen;

    Unter die ursprünglich in § 52 Abs. 4 StVZO a.F. genannten Fahrzeuge, die mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden durften, fielen nach der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl I S. 199 ) lediglich "Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen" und nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl I S. 485 nur "Kraftfahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltungen". Die jetzige, mehr auf die Funktion als auf die organisatorische Zuordnung dieser Fahrzeuge abstellende Formulierung erhielt § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erst mit der bereits genannten Verordnung vom 20. Juni 1973. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass für Aufgaben des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung zunehmend Fahrzeuge verwendet würden, deren Halter nicht die öffentliche Verwaltung, sondern ein von der Verwaltung mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe beauftragter privater Dritter sei (BRDrucks 223/73 S. 49 i.V.m. S. 46 f.).
  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

    Dieses Verbot wurde - beschränkt auf Kraftwagen - durch Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I S. 199, 206) in die Straßenverkehrsordnung mit der Begründung (BRDrucks 391/55 S. 21) eingefügt, für Rennveranstaltungen mit Kraftwagen böten unsere Straßen keine ausreichende Sicherheit mehr.
  • BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62

    Zum Halten auf der Fahrbahn

    Vor der Neufassung des § 15 StVO durch die Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I 199, 510) war diesem als Abs. 1 folgende Bestimmung vorangestellt: "Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird." Daraus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung überwiegend gefolgert, § 15 Abs. 1 trete dem § 1 StVO als selbständige Norm gegenüber, sie gehe ihm als Sondervorschrift vor.
  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 26.78

    Parkuhr - §§ 5b, 6a StVG, Verhältnismäßigkeit

    Bei Inkrafttreten dieser Regelung im Jahre 1965 waren nur Parkuhren bekannt und vorhanden, bei denen gemäß Art. 1 Buchst. A Nr. 31 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17. Juli 1953 (BAnz. Nr. 137) in der Fassung des Art. 4 der Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl. I S. 199, 214) die durch Münzeinwurf zu entrichtende Gebühr Voraussetzung für ihre mechanische Ingangsetzung und für die Erfüllung ihrer verkehrsregelnden Aufgabe war.
  • BGH, 25.01.1983 - 4 StR 636/82

    Höchstzulässige Parkdauer für das Parken an einer defekten Parkuhr - Möglichkeit

    Die durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl. I 199) in die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 16 Abs. 3) eingeführte Parkuhr hat ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.d.F.v. 23. Juni 1970 (BGBl. I 805) i.Verb.m. §§ 13 Abs. 1, 45 Abs. 1 StVO vom 16. November 1970 (BGBl. I 1565; vgl. BVerwG NJW 1980, 850 [BVerwG 28.09.1979 - 7 C 26/78]; BayObLG NJW 1978, 1274).
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Nach dieser Vorschrift, die durch Art. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl. I S. 199, 206) in die Straßenverkehrs-Ordnung eingefügt worden und am 1. Mai 1956 in Kraft getreten ist, dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von siebeneinhalb Tonnen und darüber, sowie Anhänger hinter Lastkraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht verkehren; dieses Verbot gilt nicht für Fahrten im Interzonenverkehr.
  • BGH, 05.02.1958 - 4 StR 704/57

    Öffentlicher Straßenverkehr - Zusammentreffen zweier Fahrlinien - Vorfahrtfall -

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  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 5.97

    Straßenverkehrsrecht - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Autoralley

    Dieses Verbot wurde - beschränkt auf Kraftwagen - durch Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I S. 199, 206) in die Straßenverkehrsordnung mit der Begründung (BRDrucks 391/55 S. 21) eingefügt, für Rennveranstaltungen mit Kraftwagen böten unsere Straßen keine ausreichende Sicherheit mehr.
  • BVerwG, 24.04.1958 - I C 157.54

    Beschränkung der Benutzung eines ganzen Ortsteils aus Gründen der Sicherheit und

    Die Vorschriften dieser Verordnung wurden nach Erlaß der Sperranordnung durch die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131) und vom 14. März 1956 (BGBl. I S. 199) geändert.
  • BVerwG, 14.07.1959 - I C 215.55

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1958 - VI ZR 131/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.06.1963 - VI ZR 211/62
  • BVerwG, 09.04.1959 - VII B 11.59

    Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge - Leiden an unvorhersehbar

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