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   BGBl. I 1957 S. 533   

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BGBl. I 1957 S. 533 (https://dejure.org/1957,6009)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 27.05.1957, Seite 533
  • Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung
  • vom 21.05.1957

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    (1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) idF des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG) vom 21. Mai 1957 (BGBl. I S. 533) erhielten ua. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 RKG von 180 Kalendermonaten erfüllt hatten, Knappschaftsruhegeld.
  • BFH, 20.08.1991 - VII R 86/90

    Pfändung - Rente - Existenzminimum

    Nachdem sowohl nach der Fassung des Reichsknappschaftsgesetzes vom 1. Juli 1926 (RGBl I, 369, dort § 224) sowie nach § 92 des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 21. Mai 1957 (BGBl I 1957, 533) die Pfändung von Knappschaftsrenten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig war (zur historischen Entwicklung vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 25. Oktober 1984 IX ZR 110/83, BGHZ 92, 339), können nunmehr Ansprüche auf laufende Geldleistungen seit dem 1. Januar 1976 nach dem im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 319 AO 1977 entsprechend anwendbaren § 54 SGB I grundsätzlich gepfändet werden, soweit die Rente die für Arbeitseinkommen geltenden jeweiligen Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO überschreitet und die Pfändung der Billigkeit entspricht.
  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

    Dieser Steigerungssatz betrug für das Knappschaftsruhegeld 2, 5 vom Hundert (§ 53 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - in der Fassung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - KnVNG - vom 21. Mai 1957, BGBl. I S. 533).
  • BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 2/91

    Zeitrente bei unterhalbschichtigem Leistungsvermögen

    § 72 Abs. 1 RKG in der ab 1. Januar 1957 geltenden Fassung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) vom 21. Mai 1957 (BGBl I 533) sah vor, daß eine Zeitrente ab Beginn der 27. Woche längstens für zwei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren ist, wenn begründete Aussicht besteht, daß die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) in absehbarer Zeit behoben wird.
  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 25/83
    5 1255 Abs U RVO unterscheidet sich darin von der Regelung des 5 54 Abs " des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) idF des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (BGBl I 533).
  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 125/67

    Wohnungsberechtigter im Kohlenbergbau

    Nach § 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes - KnVNa - vom 21. Mai 1957 (BGBl I 533) werden knappschaftlich versichert alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind.
  • BSG, 31.01.1984 - 5a RKn 23/82

    Anspruch auf Bergmannsrente - Bergmann - Knappschaftliche Arbeit - Arbeitszeit

    Zweck der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG war es bei ihrer Aufnahme in das Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetz vom 21. Mai 1957 (BGBl. I S. 533), anknüpfend an die Rechtslage von 1924 bis 1942 Bergleuten, die das 50. Lebensjahr vollendeten und von einer Versicherungszeit von insgesamt 300 Kalendermonaten 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hatten, wieder die Bergmannsrente unabhängig von einem ärztlichen Zeugnis über die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit zu gewähren.
  • BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69

    Befreiende Lebensversicherungen - Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers -

    Arbeitnehmern, die wegen der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung per 1. März 1957 durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 1957, 88, 1074) bzw. wegen der Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze oder der Einführung der Versicherungspflichtgrenze für leitende Angestellte in der knappschaftlichen Rentenversicherung per 1. Juni 1957 durch das Knappschaftsrenten-Versicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) vom 21. Mai 1957 (BGBl I 1957, 533) erstmals oder erneut versicherungspflichtig wurden, konnten sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • BGH, 15.06.1966 - IV ZR 45/65

    Rechtsmittel

    Die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit, daß die Aufnahme einer Bestimmung über die Wiederaufnahme eines durch unanfechtbaren Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wie sie zum Beispiel in § 342 LAG, § 1744 RVO (in der Fassung des § 220 Nr. 18 des SGG), in den §§ 40 ff des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 BGBl. I, 202, und in § 93 des Reichsknappschaftsgesetzes (in der Fassung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 BGBl. I, 533) enthalten ist, bei der Beratung und Abfassung des Bundesentschädigungsgesetzes versehentlich unterlassen sei, muß, insbesondere, nachdem auch das BEG-Schlußgesetz eine solche Bestimmung nicht getroffen, wohl aber, wie dargelegt, eine erneute Entscheidung unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehen hat, als ausgeschlossen gelten.
  • BVerwG, 14.03.1962 - V C 30.61

    Rechtsmittel

    In der Zeit von Mai bis September 1957 war diese Anrechnung auch nicht durch Art. 2 § 25 Abs. 4 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (BGBl. I S. 533, 556) - KnVNG - ausgeschlossen, wie sich aus der Fassung dieser Bestimmung eindeutig ergibt.
  • BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 14/81
  • BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 10/81

    Kinderzulage - Unfallversicherung - Berechnung der fiktive Unfallrente -

  • BVerwG, 24.02.1960 - V B 162.59

    Rechtsmittel

  • BDH, 22.01.1960 - I DB 36/59

    Rechtsmittel

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