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   BGBl. I 1959 S. 9   

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BGBl. I 1959 S. 9 (https://dejure.org/1959,5626)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 10.01.1959, Seite 9
  • Neufassung des Luftverkehrsgesetzes
  • vom 10.01.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Im einzelnen enthält dazu das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9) folgende Regelung, mit der die entsprechende Vorschrift in § 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370) wörtlich übereinstimmt und die bis heute unverändert fortgilt:.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung war § 10 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9).
  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Das Erfordernis, daß Flughäfen nur nach vorheriger Planfeststellung angelegt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 LuftVG), ist erstmalig im Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (BGBl I S. 9) gesetzlich normiert worden; es gilt seitdem nach der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht für Militärflughäfen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 20 D 16/14

    Klage von Anwohnern des Flughafens Köln/Bonn ohne Erfolg

    Vor und bei Erlass der Genehmigung vom 3. Januar 1959 bedurfte es eines Planfeststellungsbeschlusses nicht, weil die Planfeststellungspflicht für das Anlegen und Ändern von Flughäfen im Wesentlichen erst durch das am 10. Januar 1959 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 5. Dezember 1958 (BGBl. I S. 899), dort Art. 1 Nr. 10- § 7 b -, Art. 7, eingeführt worden ist (§ 7 b ist im Wege der durch Art. 4 des zuvor genannten Gesetzes ermächtigten Neubekanntmachung des Luftverkehrsgesetzes zu § 8 geworden, vgl. BGBl. I 1959 S. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 20 D 78/00

    Betriebliche Beschränkungen des nächtlichen Luftverkehrs an einem

    Dabei kann dahinstehen, ob § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG lediglich verlangt, dass bis zum Stichtag überhaupt ein Flugplatz vorhanden war, der nach dem ab 10. Januar 1959 geltenden Recht, vgl. Art. 1 Nr. 10 (zu § 7b), Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 5. Dezember 1958 (5. LuftVGÄndG), BGBl. I S. 899, sowie § 8 Abs. 1 der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Januar 1959, BGBl. I S. 9, der Planfeststellung bedurfte oder ob die Planfeststellungsfiktion nur dem bis zum 31. Dezember 1958 im Sinne der Norm "angelegten" Anlagenbestand zugute kommt.
  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 30.65

    Verwaltungsaktqualität der Mitwirkung der Zustimmungsbehörde - Beschränkung der

    Die zuständige Baugenehmigungsbehörde anerkannte gegenüber dem Kläger die Vereinbarkeit seines Bauvorhabens mit dem vorhandenen Bebauungsplan, unterrichtete ihn aber dahin, daß für die Genehmigung die Zustimmung der Behörde für Wirtschaft und Verkehr - Amt für Verkehr - der Beklagten als Luftfahrtbehörde gemäß § 12 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9) - LuftVG - erforderlich sei.
  • BVerwG, 20.07.1962 - VII C 57.61

    Flugunfallbericht

    Auch die später in das Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9) - LuftVG - durch § 17a des Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 1958 (BGBl. I S. 899) aufgenommene Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 6, wonach der Bundesminister für Verkehr die fachliche Untersuchung von Luftunfällen durch eine Rechtsverordnung regeln kann, schließt nicht aus, daß das Luftfahrt-Bundesamt die ihm durch das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt zugewiesene Aufgabe bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften erfüllt.
  • BVerwG, 27.02.1962 - III C 28.59

    Rechtsmittel

    § 1923 Abs. 2 und § 844 Abs. 2 BGB schützten ihn als Erben und bei etwaigen Unterhaltsansprüchen; Entsprechendes gelte nach § 3 des Reichshaftpflichtgesetzes und § 35 Abs. 2 [letzter Satz] des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9).
  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 141/65

    Klage auf Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks durch Betrieb

    Mit Wirkung vom 10. Januar 1959 ist diese Vorschrift durch § 19 LuftVG ersetzt worden (vgl. das Änderungsgesetz vom 5. Dezember 1958 - BGBl. I 899 - i.d.F. der Neubekanntmachung vom 10. Januar 1959 - BGBl. I 9 -).
  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 177/65

    Entschädigung für Enteignung eines landwirtschaftlichen Grundstücks für die

    Die Beschränkungen, die die angeblich erfolgte Einbeziehung in den Schutzbereich des Flugplatzes nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922 (RGBl I 681) i.d.F. des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) ebenso wie die nach der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 10. Januar 1959 (BGBl I 9) brachten, wirkten sich jedoch für die im Bauschutzbereich liegenden Grundstücke nicht dahin aus, daß die betroffenen Grundstücke an einer weiteren konjunkturellen Entwicklung nicht mehr teilnehmen konnten.
  • BVerwG, 20.07.1962 - VII G 57.61

    Rechtsmittel

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