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   BGBl. I 1961 S. 1193   

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BGBl. I 1961 S. 1193 (https://dejure.org/1961,6557)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 16.08.1961, Seite 1193
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes
  • vom 11.08.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, das bereits 1953 novelliert worden war (Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 - BGBl. I S. 1035 - im folgenden: 1. ÄndG), wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) - im folgenden: 2. ÄndG - geändert und am gleichen Tage als "Gesetz für Jugendwohlfahrt" - im folgenden: JWG - mit neuer Paragraphenfolge neu bekanntgemacht (BGBl. 1 S. 1205).

    festzustellen, daß § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes mit Art. 28 in Verbindung mit den Artikeln 2, 3, 4, 6 sowie 30 und 70 des Bonner Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig sind,.

    Das 2. Änderungsgesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) hat aber die Aufgaben der Jugendämter insofern erheblich erweitert, als die Förderung der Einrichtungen und Veranstaltungen der freien Jugendhilfe nunmehr Pflichtaufgabe ist; entsprechendes gilt auch für die Aufgaben nach § 7 und § 8 JWG.

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90

    Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers

    Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Jugendhilfe nach dem hier noch anwendbaren Gesetz über Jugendwohlfahrt, in dem die Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe eingebunden war in ein System der abgestuften, vom Bedarf im Einzelfall abhängigen Hilfe (vgl. BT-Drucks. III/2226 S. 27 zu § 62 sowie BVerwGE 77, 30 (33) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), die Abstufung gerade aber an dem Punkt, an dem die Zuständigkeit für die erzieherische Hilfe vom Jugendamt ("normale" Heimerziehung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 6 Abs. 2 JWG)) auf das Landesjugendamt (Freiwillige Erziehungshilfe in einem Heim (§ 69 Abs. 3 Satz 1 JWG)) überging, nur geringe Unterschiede aufwies (vgl. BVerwGE 77, 30 (33 ff.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 34.86

    Erziehungsanspruch - Jugendwohlfahrt - Darlehn - Jugendamt - Jugendhilfeträger -

    In der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes wird diese Vorschrift - damals noch § 76 f Abs. 3 - wie folgt erläutert: "Bestimmte Hilfen nach § 4 (jetzt § 5) werden vielfach unabhängig von den Bestimmungen über die Kostenregelung gewährt ... Das trifft zu z.B. bei der Teilnahme Minderjähriger an Freizeitmaßnahmen oder bei ihrer Beratung in Erziehungsfragen, auch bei der Beratung ihrer Personensorgeberechtigten in Erziehungsberatungsstellen oder bei der Fortbildung von Eltern, Pflegeeltern und Vormündern in Erziehungsfragen durch Eltern- und Mütterschulen ... Es ist deshalb den Ländern überlassen, Bestimmungen darüber zu treffen, welche Art von Hilfen nach § 4 unabhängig davon gewährt werden, ob und inwieweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist" (BT-Drucks. III/2226 S. 34 zu § 76 f Abs. 3).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

    In Absatz 1 Satz 1 ist anstelle des Hinweises auf das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 937) der Hinweis auf die letzte Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599 - FEVG -) durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) getreten; in Absatz 2 ist - wie bereits durch Art. XII Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) bestimmt - die Altersgrenze von 18 auf 20 Jahre heraufgesetzt worden.
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines

    Daß Pflege und Erziehung von schulpflichtigen Kindern nach dieser Regelung auf die Sphäre "außerhalb der Schule" beschränkt sind, dient allein der Abgrenzung der Aufgaben von Jugendamt und Schule (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates zu Art. 11 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes, BT-Drucks. III/2226 S. 43 zu 5. a).
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 31.90

    Sozialhilferecht - Erwerbstätigkeit - Zuständigkeitskoflikte zwischen

    Den letzteren überträgt das Jugendwohlfahrtsgesetz unter Beteiligung des jeweils zuständigen Jugendamts Gewährung und Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe, weil sie umfassendere und bessere Spezialkenntnisse über die einzelnen Erziehungsheime besitzen und auf Dauer größere Erfahrungen auf dem Gebiet der Freiwilligen Erziehungshilfe erwerben (vgl. BT-Drs. III/2226, S. 29).
  • BVerwG, 09.06.1971 - V C 104.69

    Stellung des Jugendamtes als Pfleger - Beschränkung des Umfangs der elterlichen

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. III/2226, S. 27/28) soll das Gesetz vielmehr nur ausdrücken, daß die Freiwillige Erziehungshilfe den Vorrang vor der Fürsorgeerziehung hat; sie kann die Anordnung der Fürsorgeerziehung, die als Diskriminierung empfunden wird, vermeiden, und sie soll die Bereitschaft des Sorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit den mit der Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe betrauten Stellen auslösen oder fördern.
  • BGH, 14.07.1964 - IV ZB 88/64

    Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeentziehung

    Dafür könnte sprechen, daß die Gesetzesmaterialien nicht ergeben, es habe der bisher geltende Grundsatz der erschöpfenden Regelung des zur Beschwerde berechtigten Personenkreises aufgegeben werden sollen (Begründung zu den §§ 65, 67 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. III/2226, 28, 29).
  • BVerwG, 22.09.1961 - IV C 149.61

    Rechtsmittel

    Daß dieses Änderungsgesetz nicht, wie es bei Änderungsgesetzen in anderen Rechtsbereichen - z.B. Art. XIII des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193), Art. 9 I Abs. 5 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - üblich ist, in Verweisungen die neue Fassung ausdrücklich an die Stelle der geänderten Fassung treten läßt, ist unerheblich.
  • BVerwG, 12.07.1963 - V ER 202.63

    Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Daß derjenige, der es unterläßt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs einzusetzen, oder der sich weigert, ihm zugewiesene Pflichtarbeit oder gemeinnützige Arbeit zu leisten, keinen Anspruch auf Fürsorge bzw. Sozialhilfe hat, ergibt sich eindeutig aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 5, 7 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge i.d.F. vom 20. August 1953 [BGBl. I S. 967] und vom 4. Juli 1957 [BGBl. I S. 693]; § 19 der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 [RGBl. I S. 100] i.d.F. vom 27. Februar 1957 [BGBl. I S. 147]; §§ 2, 11, 18, 19 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 [BGBl. I S. 815] i.d.F. vom 11. August 1961 [BGBl. I S. 1193]; vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1960 [BVerwGE 11, 252]).
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