Gesetzgebung
   BGBl. I 1961 S. 1221   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,7155
BGBl. I 1961 S. 1221 (https://dejure.org/1961,7155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,7155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 18.08.1961, Seite 1221
  • Familienrechtsänderungsgesetz
  • vom 11.08.1961

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1221) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1747 Absatz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963 (8 W 160/63) b) des Landgerichts Passau vom 3. November 1966 (2 T 43/65) c) des Amtsgerichts Gronau/Westf.

    § 1747 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat § 1747 durch den folgenden Absatz 3 ergänzt:.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Da die spanischen Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 10 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77) in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht