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   BGBl. I 1961 S. 1330   

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BGBl. I 1961 S. 1330 (https://dejure.org/1961,5645)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 23.08.1961, Seite 1330
  • Elftes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  • vom 16.08.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Die der Bundesregierung in § 4 Nr. 1 UStG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) aus wirtschaftspolitischen Gründen erteilte Ermächtigung, Roh- und Hilfsstoffe, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder nicht in ausreichender Menge erzeugt werden, von der Umsatzsteuer auszunehmen, habe nicht unmittelbar die Steuerfreiheit begründet und auch keine Verpflichtung des Verordnunggebers enthalten, alle wirtschaftsnotwendigen Roh- und Hilfsstoffe in die Freiliste aufzunehmen.

    Lediglich im Rahmen einer rechtsgeschichtlichen Darstellung sieht er früher festgelegte Durchschnittssteuersätze für andere Waren deshalb als ordnungsgemäß ermittelt an, weil diesen Steuersätzen, wie z. B. ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eines Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BTDrucks. III/2402 S. 11 f.), Berechnungen über die Umsatzsteuerbelastung entsprechender inländischer Waren zugrunde lagen.

    Zuvor war eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, mit der diese Ermäßigung des Ausgleichsteuersatzes schon im Jahre 1961 in Kraft gesetzt werden sollte, am Widerstand der gesetzgebenden Körperschaften gescheitert (vgl. BTDrucks. III/2402 S. 11 f.; III/2906 S. 6; IV/2577 S. 8).

  • BVerwG, 31.07.2008 - 9 B 80.07

    Umsatzsteuer, Befreiung, Vorsteuerabzug, Bescheinigung, gleichartige Einrichtung,

    Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 1961 wurde dann eine Steuerbefreiung auch für die Theater anderer Unternehmer eingeführt, wenn diese - durch eine Bescheinigung nachgewiesen - gleiche kulturelle Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllten (§ 4 Nr. 23 des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961, BGBl I S. 1330).

    In der Begründung des Gesetzentwurfs ist hierzu ausgeführt, dass die Umsatzsteuerbefreiung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf private Theater ausgedehnt wurde (BTDrucks 3/2402, S. 10).

  • BVerfG, 27.11.1962 - 2 BvL 13/61

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmung von Durchschnittswerten als

    Das redaktionelle Versehen ist durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) bereinigt worden.

    Er meint, § 6 Abs. 2 Satz 1 UStG in der Fassung vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) sei in seinem materiellen Inhalt bis zu der - im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigenden - Änderung durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) unberührt geblieben.

    Zur Unterstützung seiner Ansicht verweist er auf § 6 Abs. 2 UStG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330), worin ausdrücklich die "Vereinfachung der Abfertigung" als Ermächtigungszweck erwähnt ist.

  • BFH, 11.05.1967 - V 170/64

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausfuhrhändlervergütung bei der Ausfuhr von

    Die Lieferung der Raffinerie an die Vorlieferantin und die der Vorlieferantin an die Astin waren gemäß § 4 Ziff. 4 UStG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (11. UStÄndG) vom 16. August 1961 (BGBl I 1961 S. 1330 - BGBl I 1961, 1330 -, BStBl I 1961, 69) steuerfrei.

    Streitig ist, ob der Astin Ausfuhrhändlervergütung nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Ausfuhrförderungsgesetz - AusfFördG -) in der Fassung des Art. 2 des 11. UStÄndG vom 16. August 1961 (a.a.O.) zusteht.

    Da dies aber gerade dem Zweck der Ausfuhrhändlervergütung zuwiderlief, nämlich den Ausfuhrhändler mit dem Erzeuger dadurch gleichzustellen, daß ihm die auf der Lieferung durch den Erzeuger an ihn lastende Umsatzsteuer vergütet wurde (vgl. Urteil V 133/63 U vom 20. Mai 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhof Bd. 82 S. 517 - BFH 82, 517 -, BStBl III 1965, 433), hat § 7 Abs. 2 Ziff. 2 AusfFördG in der Fassung des Art. 2 des 11. UStÄndG vom 16. August 1961 (a.a.O.) vorgeschrieben, daß bei der Lieferung des Gegenstandes durch den Hersteller oder bei den anschließenden Lieferungen Umsatzsteuerbelastungen eingetreten sein müssen.

  • BFH, 19.10.1995 - V R 71/93
    Mit diesem Urteil hat das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden, die u. a. auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 i. d. F. des Art. 1 Ziff. 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330) betrafen, zurückgewiesen.
  • BFH, 23.07.1970 - V R 77/67

    Organschaft - Halten von Anteilen - Stimmrechte - Nennbetrag

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG 1951 in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) besagt -- bei Umwandlung der im Gesetz gewählten negativen in eine positive Fassung --, daß Organschaft nur vorliegt, wenn dem Unternehmer mehr als 75 v. H. der Anteile an der juristischen Person gehören und ihm mehr als 75 v. H. der Stimmrechte zustehen.

    Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 in der Fassung des 11. UStÄndG 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) gilt die Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft (daß "eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat") "als nicht erfüllt, wenn dem Unternehmer nicht mehr als 75 v. H. der Anteile an der juristischen Person gehören oder wenn ihm nicht mehr als 75 v. H. der Stimmrechte zustehen".

  • BFH, 15.06.1972 - V R 15/69

    Organschaft auch bei geringfügigen oder fehlenden Warenlieferungen zwischen

    B KG an der Steuerpflichtigen mit 88, 2 v. H. gegeben (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 in Verbindung mit § 17 UStDB bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961, BGBl I 1961 S. 1330, BStBl I 1961, 609).
  • BFH, 19.12.1968 - V S 15/68

    Anwendbarkeit der umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift über die Nichterfüllung der

    Die durch das Gesetz zur Änderung des UStG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) in § 2 Abs. 2-Nr. 2 UStG 1951 eingefügte Bestimmung, wonach die Voraussetzung der Eingliederung dann nicht als erfüllt gilt, wenn dem Unternehmer nicht mehr als 75 v. H. der Anteile an der juristischen Person gehören oder wenn ihm nicht mehr als 75 v. H. der Stimmrechte zustehen, ist nicht anzuwenden, wenn die untergeordnete Gesellschaft keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft ist.

    Zusammenfassung: Die durch das Gesetz zur Änderung des UStG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 eingefügte Bestimmung, wonach die Voraussetzung der Eingliederung dann nichts als erfüllt gilt, wenn dem Unternehmer nicht mehr als 75 v.H. der Anteile an der juristischen Person gehören oder wenn ihm nicht mehr als 75 v. H. der Stimmrechte zustehen, ist nicht anzuwenden, wenn die untergeordnete Gesellschaft keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft ist.

  • VG Köln, 30.01.2013 - 24 K 4102/09

    Nichtbestehen eines gebietsübergreifenden Schutzes des Nachbarn vor

    Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 1961 wurde dann eine Steuerbefreiung - neben der Befreiung auch für die Theater anderer Unternehmer - ebenfalls für Museen und Museen anderer Unternehmer eingeführt, wenn diese privaten Einrichtungen - durch eine Bescheinigung nachgewiesen - gleiche kulturelle Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllten, vgl. § 4 Nr. 23 des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961, BGBl I S. 1330.
  • BFH, 16.12.1971 - V R 41/68

    Bestellung eines Nießbrauchs gegen Entgelt ist eine steuerpflichtige

    Der Gesetzgeber habe die zu befreienden Grundstücksnutzungsüberlassungen bei der Erweiterung des § 4 Nr. 10 UStG 1951 durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) genau umschrieben und damit bewußt beschränkt.
  • BFH, 18.05.1988 - X R 11/82

    Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Theaterleistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a

  • BFH, 30.01.1969 - V 149/64

    Berichtigungsveranlagung - Erneute Überprüfung - Neue Steuerfestsetzung -

  • BFH, 13.12.1962 - V 87/60 S

    Verfassungsmäßigkeit des Umsatzsteuergesetzes - Entstehen einer Steuerpflicht von

  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 5/67

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 bei

  • BFH, 29.08.1974 - V R 90/70

    Privates Altersheim - Steuerbefreiung - Minderbemittelte Person - Bedürftige

  • BFH, 22.11.1977 - VII R 63/74

    Handlungen des Betriebsprüfers - Unterbrechung der Verjährung - Rahmen des

  • BFH, 12.07.1979 - V R 114/75

    Lieferung von Lehrmaterial - Bildungszweck - Lehrmaterial - Private Schule

  • BFH, 01.10.1970 - V R 57/66

    Kartographische Erzeugnisse - Gedruckte Erzeugnisse - Astralonfolien -

  • BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvR 455/62

    Unterschiedliche Umsatzbesteuerung von Röst- und löslichem Kaffee

  • BFH, 10.12.1968 - VII R 29/66

    Vertoß gegen höherrangiges Recht durch die Einführung eines Umsatzsteuersatzes

  • BFH, 07.05.1968 - II 94/62

    Verlustübernahme, die auf einem Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag

  • BFH, 01.02.1966 - I 121/63

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Lieferung von Waren unter Preis - Finanzielle

  • BFH, 31.08.1967 - V 172/64

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Buchbindereien, die nicht Bücher im Sinne des § 7

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