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   BGBl. I 1961 S. 19   

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BGBl. I 1961 S. 19 (https://dejure.org/1961,7592)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 17.01.1961, Seite 19
  • Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 11.01.1961

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • SG Stuttgart, 07.05.2009 - S 6 VS 467/08

    Soziales Entschädigungsrecht - Ausgleichsrente - § 12 AusglV nF -

    Die entsprechende ursprüngliche VV vom 1. März 1951 entwickelte sich dann zunächst weiter bis zur Durchführungsverordnung zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl. I S. 19), wobei erst durch § 1 Abs. 2 dieser VO in größerem Maß die Anrechnung fiktiven Einkommens zugelassen wurde (s. a. BSG, Urteil vom 7. September 1962 = E 18, S. 8, 10 f.).
  • BSG, 07.12.1965 - 10 RV 405/65

    Urteilsgründe - Magelhafte Entscheidungsgründe - Unzureichender Begründungsinhalt

    dem Sozialgericht (SG) bei die K].ägerin geltend gemac.et" daß die Verordnung (VO) zu 9 33 BVG, insbesondere e äer @ 1 Abs. 4 letzter Satz dieser ?0 idF vom 11, Januar 1961 (BGBl I 19), der gesetzlichen Ermächtigung widerspreche; sie hat hierzu eine eingenende rechtliche Begründung ge- "geben.
  • BSG, 21.03.1969 - 9 RV 410/66

    Ausgleichsrente - Vorläufige Festsetzung - Rentenkürzung -

    kommen abhängigen Leistungen ein Einkommen des Klägers aus Landwirtschaft von unter 100 DM" nämlich entsprechend der Auskunft des Finanzamtes Höxter vom 120 Februar 1959 ein solches von jährlich 1027 DM : 12 = 85, 85 DM monatlich zugrunde gelegt, so daß sich kein anrechenbares Nettoeinkommen ergatâ- Zwar war in 5 8 Abs" 1 Satz 4 der Jerorâ- w nung zur Durchführung des © 33 BVG vom 110 Januar 1961 (BGBl I 19).
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 44/76

    Ermittlung des Einkommens der Eltern - Bedarf des Auszubildenden nach AFG § 40

    Ausdrücklich ausgeschlossen ist der Ausgleich zwischen Einnahmen und Werbungskosten aus verschiedenen Einkunftsarten in 5 10 der VO zu 5 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 28.November 1962 (BGBl I 692) sowie in 5 1 Abs. 4 Satz 3 der VO zur Durchführung des 5 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19).
  • BSG, 23.03.1966 - 9 RV 1012/63

    Rückwirkung eines Antrages - Zuschuß zur Fahrzeugbeschaffung - Antrag auf

    Fristen hinausgehen" bzw° diese Fristen abiindern"° Um Nachteile in den Fällen zu vermeiden") in denen die Anspruchsvoraussetzungen durch eine Rechtsvenrdnung bestimmt werden" habe die Bundesregierung erstmalig in 5 17 der VO zur Durchführung des @ 55 BVGvom ll° Januar 1961 (BGBl I 19) eine über die Regelung im l° NOG hinausgehende Erstreckung der Antragsfristcn vorgesehen° anach könnten neue Ansprüche" die sich auf Grund dieser VO ergeben" mit materieller Rückwirkung ab l" Juni 1960 binnen sechs Monaten nach Verkündung dieser VO geltende gemacht werden"""" Für die Fristenregelung sei Art° 80 Abs" l Satz 2 des Grundgesetzes (GG) maßgebend" wonach Inhalt" Zweck und Ausmaß der für eine Rechtsverordnung erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müsse° Der Kriegsepferäusschuß sei daher der Empfehlung des Rechtsaussehusses gefolgt, aus verfessungsrechtliehcn Gründen den vom Bundesrat vorgeschlagenen Sitz 5 in den Art" IV 5 l Abs° 2 Verordnungsgeber ohne eine den Erfordernissen des Art. 80 GG entsprechende Ermächtigung nicht befugt sei" in ähnlicher Weise wie dies durch Art" IV 5 1 Abs" 2 Satz 2 des 1° NOG für die Ansprüche nach dem 1° NOG bereits geschehen war" nun in der DVO selbst den nach ihrem Erlaß gestellten Anträgen Rückwirkung beizulegen.
  • BSG, 27.08.1965 - 8 RV 385/65
    Bundesregierung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ua näher zu bestimmen? was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Elternrente unberücksichtigt bleiben° Von dieser Ermächtigung ist durch die VO zur Durchführung des 5 35 BVG vom 110 Januar 1961 (BGBl I 19) Gebrauch gemachto NüCh @ 16 Abso l der VO sind ua die Vorschriften des 5 12 über "Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz" entsprechend für Eltern anwendbar" Nach @ 12 Abs° 1 der VO bleiben Einkünfte aus Hausbesitz unberücksichtigt$ wenn der "ooooo.
  • BSG, 10.03.1964 - 9 RV 638/63
    das Sterbegeld als eine eigenständige, von anderen Bezügen unabhängige Leistung gewährt werden sollten Das entspricht auch dem in 5 2 Buchst° d der Verordnung zu @ 33 BVG vom 2° August 1958 (BGBl I 567) und in 5 2 Abs° 1 Nr° 4 der Verordnung vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19) aufgestellten allge- V.
  • BSG, 10.03.1964 - 11 RV 152/63
    Das entspricht auch dem in 5 2 Buchst. d) der Verordnung (VO) zu 5 }} BVG vom 2. August 1958 (BGBl I 567) und in 5 2 Abs.-l Nr. 4 der vo vom 11° Januar 1961 (BGBl I 19) aufgestellten allgemeinen Grundsatz, wonach - allerdings mit Beschränkung auf die Feststellung der Ausgleichsrente - Leistungen nach dem LAG schlechthin unberücksichtigt bleiben.
  • BSG, 27.08.1965 - 8 RV 133/64
    Streitig ist die Berechnung der Ausgleichsrente° Nach @ 33 Abs" 1 BVG ist die volle Ausgleichsrcntc um das anzurechnende Einkommen zu mindern" Nach 5 }} Abs° 5 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung ua"näher zu bestimmen, was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben° Auf Grund dieser Ermächtigung ist die Verordnung zur Durchführung des 5 33 BVG vom 11° Januar 1961 (BGBl I 19) ergangen" Nach @ 12 Abs° 1 dieser Verordnung bleiben Einkünfte aus Hausbesitz bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt, wenn der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6"OOO,--Deutsche Mark ist° Abs° 2 aaO regelt die Fülle" in denen der Schwerheschädigte im eigenen Einfamlienhausa und Abs° } aaO regelt die Errechnung der Einkünfte ua auch dann, wenn der Schwerbeschüdigte im eigenen Mehrfamilienhaus wohnt° Die Vorschrift des © 12 DVO haben die Verwaltung und die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zutreffend zugrunde gelegt° Allerdings ist die Anwendung sowohl durch die Verwaltung als auch die Vorinstanzen nicht frei von Rechtsirrtuma Nach den Feststellungen des LSG gehört das Einfamlienhaus Ehefrau je zur idecâ- en Hälfte.
  • BSG, 27.11.1964 - 9 RV 58/64
    nicht ano Mit Urteil vom 50 Dezember 1965 das Sozialgericht (SG) die Bescheide vom 150 Dezember 1961" 140 Mai 1962 und 140 Dezember 1962 dahin ab, daß der Beklagte den Klägern ab 10 Juni 1960 Elternrente ohne Anrechnung von Unterstützungsleistungen der Söhne Halter und Karl zu gewähren hat" Die Berufung wurde zugelassen" Das SG hielt @ 16 Abs° 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des 5 55 BVG vom 11° Januar 1961 (BGBl I 19) - DVG - für nichtig? weil diese Vorschrift ihrem Inhalt nach über die in 5 51 Abs° 9 Buchsto a des Bundesversorgungsgcsetzes (BVG) enthaltene Ermächtigung hinausgeheo Hiernach könne die Bundesregierung näher bestimmen") was als Einkommen gilt° Wenn % 16 Abs() 2 DVG bestimme9 daß als Einko men der Eltern nicht nur die Leistungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche9 sondern auch die fiktiven? tatsächlich nicht erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind? so werde damit der Begriff des Einkommens in unzulässiger Weise ausgeweitet° 3.
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