Gesetzgebung
   BGBl. I 1963 S. 241   

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BGBl. I 1963 S. 241 (https://dejure.org/1963,3142)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 09.05.1963, Seite 241
  • Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
  • vom 30.04.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (168)

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Diese Fassung wurde unverändert und ohne besondere Begründung in § 778 RVO idF des UVNG vom 30.4.1963 (BGBl I 241; vgl BT-Drucks IV/120) übernommen.
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Denn § 595 Abs. 2 S 1 RVO idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30.4.1963 (BGBl I 241) verwies bis zum 31.12.1989 kontinuierlich auf die Vorschriften der Kinderzulage nach § 583 Abs. 3 S 1 RVO, die ihrerseits längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt wurde, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistete oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift insoweit durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30.4.1963 (BGBl I 241) trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung nicht geändert (BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 61/90 - juris RdNr 17) , ebenso wenig hat er bei der Übernahme in § 90 SGB VII durch das UVEG vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) inhaltliche Änderungen vorgenommen.
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