Gesetzgebung
BGBl. I 1965 S. 140 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 27.03.1965, Seite 140
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen
- vom 23.03.1965
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10
Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR
Nach § 24 des Ersten Wohngeldgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) wurde Wohngeld versagt, wenn zumutbar war, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung einsetzen oder verwerten können. - BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG
Das Wohnbeihilfengesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) geändert, in Wohngeldgesetz umbenannt und am 1. April 1965 (BGBl. I S. 177) neu bekanntgemacht. - BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71
Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung …
Das durch das Änderungsgesetz vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) im Wege der Umgestaltung des Gesetzes über Wohnbeihilfen für das gesamte Bundesgebiet (einschließlich West-Berlin) in Kraft gesetzte Erste Wohngeldgesetz setzte das Bestreben fort, einen Ausgleich für die wegen der Beseitigung oder Lockerung der Mietpreisbindung zu erwartenden Mietsteigerungen zu schaffen; derselben Zweckbestimmung dient auch das Zweite Wohngeldgesetz.
- VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11
Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)
Nach § 24 des Ersten Wohngeldgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) wurde Wohngeld versagt, wenn zumutbar war, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung einsetzen oder verwerten können. - BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 54.68
Konkurrenz von Wohngeld und antragsberechtigten Leistungen
Die jetzige Fassung der Vorschrift beruht auf Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140), durch welches das Gesetz über Wohnbeihilfen - WoBeihG - vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) in seinem Anwendungsbereich erweitert, in zahlreichen Vorschriften geändert und mit einem neuen Namen (Wohngeldgesetz) versehen wurde. - BVerwG, 11.07.1968 - VIII C 187.67
Antrag auf Bewilligung von Wohngeld - Zulässigkeit der Vererblichkeit eines …
Seine Mutter hatte im August 1965 Wohngeld beantragt; gemäß Art. IV Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) stand ihr Wohngeld ab 1. April 1965 zu.