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   BGBl. I 1965 S. 140   

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BGBl. I 1965 S. 140 (https://dejure.org/1965,4716)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 27.03.1965, Seite 140
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen
  • vom 23.03.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR

    Nach § 24 des Ersten Wohngeldgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) wurde Wohngeld versagt, wenn zumutbar war, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung einsetzen oder verwerten können.
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Das Wohnbeihilfengesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) geändert, in Wohngeldgesetz umbenannt und am 1. April 1965 (BGBl. I S. 177) neu bekanntgemacht.
  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Das durch das Änderungsgesetz vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) im Wege der Umgestaltung des Gesetzes über Wohnbeihilfen für das gesamte Bundesgebiet (einschließlich West-Berlin) in Kraft gesetzte Erste Wohngeldgesetz setzte das Bestreben fort, einen Ausgleich für die wegen der Beseitigung oder Lockerung der Mietpreisbindung zu erwartenden Mietsteigerungen zu schaffen; derselben Zweckbestimmung dient auch das Zweite Wohngeldgesetz.
  • VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11

    Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)

    Nach § 24 des Ersten Wohngeldgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) wurde Wohngeld versagt, wenn zumutbar war, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung einsetzen oder verwerten können.
  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 54.68

    Konkurrenz von Wohngeld und antragsberechtigten Leistungen

    Die jetzige Fassung der Vorschrift beruht auf Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140), durch welches das Gesetz über Wohnbeihilfen - WoBeihG - vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) in seinem Anwendungsbereich erweitert, in zahlreichen Vorschriften geändert und mit einem neuen Namen (Wohngeldgesetz) versehen wurde.
  • BVerwG, 11.07.1968 - VIII C 187.67

    Antrag auf Bewilligung von Wohngeld - Zulässigkeit der Vererblichkeit eines

    Seine Mutter hatte im August 1965 Wohngeld beantragt; gemäß Art. IV Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) stand ihr Wohngeld ab 1. April 1965 zu.
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