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   BGBl. I 1966 S. 545   

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BGBl. I 1966 S. 545 (https://dejure.org/1966,4912)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1966 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 10.09.1966, Seite 545
  • Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
  • vom 05.09.1966

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 54.96

    Wärmepreisdifferenz, Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle statt

    Soweit die Klägerin rügt, die Auslegung des Bescheides verletze § 1 Abs. 6 des Zweiten Verstromungsgesetzes vom 5. September 1966 (BGBl I S. 545), trifft dies für den hier in Rede stehenden Kraftswerksblock schon deshalb nicht zu, weil er nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.

    Seit dem Erlaß des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft (Zweites Verstromungsgesetz - Zweites VerstrG -) vom 5. September 1966, (BGBl I S. 545) war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den Einsatz von Heizöl in Kraftwerken zurückzudrängen.

  • BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69

    Steinkohle-Anpassungsgesetz

    (4) Für Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse, die von einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an 1. befördert werden, wird eine Frachthilfe nach den Richtlinien über die Gewährung einer Frachthilfe für Kohlentransporte aus dem Aufkommen der Heizölsteuer vom 2. April 1964 (Bundesanzeiger Nr. 64 vom 4. April 1964) in der Fassung vom 5. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai 1967) nicht gewährt, 2. an ein Kraftwerk geliefert werden, wird ein Zuschuß nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) nicht gewährt.
  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 27.97

    Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem

    Seit dem Erlaß des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft (Zweites Verstromungsgesetz - Zweites VerstrG -) vom 5. September 1966 (BGBl I S. 545) war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den Einsatz von Heizöl in Kraftwerken zurückzudrängen.
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