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   BGBl. I 1967 S. 257   

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BGBl. I 1967 S. 257 (https://dejure.org/1967,7539)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 09.03.1967, Seite 257
  • Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-VO 1967)
  • vom 27.02.1967

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • SG Stuttgart, 07.05.2009 - S 6 VS 467/08

    Soziales Entschädigungsrecht - Ausgleichsrente - § 12 AusglV nF -

    Neben diesem Hauptziel wurde auch - gleichfalls mit Zustimmung des Bundesrats - aufgrund des § 33 Abs. 6, des § 33a Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 BVG in der Fassung des 3. NOG die "Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-VO 1967) vom 27. Februar 1967 (BGBl. I S. 257) eingeführt.
  • BSG, 18.02.1970 - 10 RV 762/68

    Zur wesentlichen Veränderung der Verhältnisse iSd BVG § 62 Abs. 1 durch Änderung

    des in EUR 35 ;;bso 4 BVG idF des 5, NOG neu eingeführten Anrechnungssystems sicherstellen, Nach diesem System werden die sog, Sockelfreibeträge (% 55 Abs, 4 Satz 2 Buchstabe & BVG) und die Einkommensgrenze (Buchst° b aaO) für die einkommensabhängigen Leistungen laufend entsprechend der Entwicklung einer bestimmten Riehtgröße verändert, der die für das laufende Kalenderjahr bestimmte allgemeine Bemessunésgrundlage der irbeiterrentenversicherung zugrunde liegt, Insofern bildet die jeweils geltende AnrechnungsV0 die Rechtsgrundlage für die Höhe der aus- gleichsrente, diese ist else e selbst bei sonst unveränderten Verhältnissennicht nur bei jeder Änderung des Gesetzes zur Ausgleichsrente, sondern auch bei jeder Änderung der zur Ausführung des 5 55 Abs, 4 BVG erlassenen AnrechnungsV0 neu festzustellen, Die erste, bei Erlaß des Bescheides vom 60 März 4967 angewandte AnrechnungsV0 ist am 26, Februar 4967 (BGBl I 257) erlassen werden, die zweite, bei Erlaß des Bescheides vom 440 März 4968 maßgeb» liche AnrechnungsV0 ist am 480 Dezember 4967 (BGBl I 4236 erlassen werden und am 40 Januar 4968 in Kraft getreten, Sie enthält gegenüber der früheren erhebliche Änderungen insofern, als die Sockelfreibeträge und die Einkommensgrenzen erhöht sind, wodurch die mit der Erhöhung einer Rente Rentenversicherung verbundenen Minderungen aus der.
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