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   BGBl. I 1969 S. 1756   

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BGBl. I 1969 S. 1756 (https://dejure.org/1969,4690)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 103, ausgegeben am 01.10.1969, Seite 1756
  • Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
  • vom 01.10.1969

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.12.2003 - IX ZB 48/03

    Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verzögerter Bearbeitung des

    Ein Anspruch auf Verzinsung der Vergütung oder Entschädigung im Festsetzungsverfahren nach § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) wird abgelehnt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG 21. Aufl. § 16 Rn. 9.6).
  • BVerwG, 12.12.1988 - 1 A 23.85

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Vertretungszwang vor dem

    Die Entschädigung bestimmt sich nach dem in § 91 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO für entsprechend anwendbar erklärten Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) - ZSEG -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2005 - 2 L 276/02

    Zur Entschädigung eines Sachverständigen im Übergangsrecht

    Anzuwenden sind die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1969 (BGBl I 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2002 (BGBl I 981) - ZSEG -.
  • OLG München, 12.01.1978 - 1 U 3187/77

    Rückerstattung von Entschädigungen; Rechtswegzuständigkeit; Kehrseitentheorie;

    Diese Bestimmung lautet: Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756).
  • LG Kassel, 20.03.2006 - 3 T 824/05
    Gleichermaßen wurde auch schon im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vom 01.10.1969 (BGBl. I S. 1756) ein Anspruch auf Verzinsung der Vergütung oder Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen abgelehnt (vgl. BGH aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 2 S 2566/89

    Keine Erstattung von Personalkosten eines Behördenvertreters bei

    Die Entschädigung für die durch eine notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis bestimmt sich nach dem in § 91 Abs. 1 S. 2 letzter Halbs. ZPO für entsprechend anwendbar erklärten Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen -- ZSEG -- i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.6.1989 (BGBl. I S. 1026).
  • VGH Hessen, 17.01.1985 - 8 TE 87/85

    Sachverständigenentschädigung; Zuschlag für Berufssachverständige

    Die zulässige und insbesondere an eine Frist nicht gebundene Beschwerde (§ 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen -ZSEG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 <BGBl. I S. 1756>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 <BGBl. I S. 1953, ber. 1980 I S. 137>) führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 1984.
  • OVG Sachsen, 31.08.2004 - A 1 B 4411/98
    Der Senat ist nach § 16 Abs. 1 des nach § 25 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718, 776) - JVEG - hier anwendbaren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.2.2002 (BGBl. I S. 981) - ZSEG -, zur Festsetzung der Entschädigung berufen, nachdem die Bezirksrevisorin die richterliche Festsetzung beantragt hat.
  • AG Schwerin, 21.09.1994 - 85 XVII 315
    Der Betreuungsverein als Erinnerungsführer kann die geltend gemachte Vergütung gemäß §§ 1908 e Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB in Höhe des dreifachen Stundensatzes der Zeugenentschädigung gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 01.10.1969 (BGBl. I S. 1756) vollen Umfangs beanspruchen.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.1997 - 11 L 6082/91

    Zeugenentschädigung;; Fahrtkosten; Mitnahme, unentgeltliche; Zeugenentschädigung

    § 9 in der Fassung des Gesetzes vom 1.10.1969 (BGBl. I 1969, 1756) sah nämlich in § 9 unter der Überschrift "Fahrtkosten, Wegegeld" eine Kilometerpauschale auch für Fußwege und sonstige Beförderungsmittel (z. B. Rad) vor.
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