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   BGBl. I 1969 S. 635   

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BGBl. I 1969 S. 635 (https://dejure.org/1969,3677)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 28.06.1969, Seite 635
  • Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz)
  • vom 26.06.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Um der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ein wirkungsvolles Instrument zur zentralen Absatzförderung zu verschaffen und ihre Marktstellung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu festigen, wurde im Jahr 1969 durch § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) - AbsFondsG - vom 26. Juni 1969 (BGBl I S. 635) der heute noch bestehende Fonds errichtet.
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

    Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635), wird wie folgt geändert:.
  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Aus dem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. März 1977 - Rs. 78/76 - (EuGHE 1977, 595; s. hierzu auch BVerfGE 52, 187) ergibt sich, daß die Bundesregierung vor Verabschiedung des Absatzfondsgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß den EWG-Vertragsbestimmungen über die Einführung von staatlichen Beihilfen (Art. 92 Abs. 1, 93 Abs. 3 EWGV) über den Inhalt des Absatzfondsgesetzes 1969 unterrichtet hat, daß die Kommission dagegen keine Einwände erhoben hat und daß das Absatzfondsgesetz fortan der ständigen Prüfung bestehender Beihilferegelungen in den Mitgliedstaaten unterworfen ist (vgl. EuGHE a.a.O. S. 600, 608; vgl. auch Generalanwalt Warner in EuGHE 1977 S. 581 f.).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Anläßlich der Weiterverarbeitung wurde die Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 20. August 1974 nach § 10 Abs. 8e) des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) für den Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1971 zu einem Beitrag in Höhe von 20.000 DM herangezogen.
  • BFH, 17.11.1999 - I R 4/99

    VGA; satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer GmbH

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, deren Gesellschafter landwirtschaftliche Erzeugerverbände sind, dient dem A, einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, seit dem 1. Januar 1994 nur noch der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft --Absatzfondsgesetz-- vom 26. Juni 1969, BGBl I 1969, 635, für die Streitjahre 1985 bis 1995 in den Fassungen der Neuverkündungen vom 8. November 1976, BGBl I 1976, 3109, und vom 21. Juni 1993, BGBl I 1993, 998, dieses in der Fassung vom 2. August 1994, BGBl I 1994, 2018 --AbsFondsG--), zur Durchführung seiner ihm gemäß § 2 Abs. 1 AbsFondsG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und bezweckt die zentrale Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Agrarwirtschaft (§ 2 Abs. 2 AbsFondsG).
  • BVerwG, 07.07.1994 - 3 C 18.93

    Meldepflicht und Beitragspflicht nach dem AFoG (Absatzfondsgesetzes) für

    In seiner ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1969 (BGBl I S. 635) unterwarf § 10 Abs. 8 e AFoG sowohl unbearbeitetes als auch bearbeitetes oder vorverarbeitetes Obst und Gemüse der Beitragspflicht.
  • BVerwG, 26.10.1979 - 7 C 65.77

    Heranziehung zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz (AFoG) - Einbeziehung von

    Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft, mit dem sie zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz (AFoG) vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) herangezogen worden ist.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 17.78

    Betrieb einer Mühle in Übereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung -

    Zur Rechtfertigung dar in § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) getroffenen Regelung über die Beitragspflicht - die Bestimmung entspricht der Vorschrift des § 10 Abs. 4 AFoG 1972 - heißt es im Ausschußbericht (BT-zu Drucks. V/4006 S. 5) unter anderem, daß ausländische Rohwaren zur Beitragszahlung deshalb mit herangezogen werden sollen, "weil das daraus hergestellte Produkt gleichfalls in den Genuß der Leistungen des Absatzfonds bzw. der ihm nachgeordneten zentralen Einrichtungen der Wirtschaft gelangt".
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