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   BGBl. I 1970 S. 230   

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BGBl. I 1970 S. 230 (https://dejure.org/1970,5612)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 06.03.1970, Seite 230
  • Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
  • vom 27.02.1970

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Die übliche, teils durch Verordnung (etwa § 9 Abs. 1 Eisenbahnverkehrsordnung EVO, § 6 Abs. 2 VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970, BGBl. I 230) legalisierte, teils gewohnheitsrechtliche Vorausbezahlung von Fahr- und Eintrittskarten kann nicht als Leitbild des Reisevertrages herhalten, weil es sich dabei im Unterschied zum Reisevertrag in der Regel um anonyme, auch im Interesse des Kunden leicht zu überwachende Massengeschäfte von verhältnismäßig geringem Geschäftswert und Gewährleistungsbelang handelt (vgl. Zoller, Vorleistungspflicht und AGB-Gesetz, Heidelberg 1986, S. 142 f., 157).
  • BFH, 25.11.1986 - V R 109/78

    1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt"

    Nach den "Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-, Obus- und Omnibusverkehr" der Klägerin hatte ein "erhöhtes Fahrgeld" von 10 DM neben dem vollen tarifmäßigen Fahrpreis und ein "erhöhtes Beförderungsentgelt" ab 1970 aufgrund § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl I 1970, 230) zu zahlen, wer ohne gültigen Fahrtausweis angetroffen wurde, oder keinen gültigen Fahrtausweis vorzeigen konnte.

    Diese Zwecke der Vertragsstrafe, die auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen vereinbart werden kann (und die hier durch § 9 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr - BMV - über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßen- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970, BGBl I 1970, 230, mit Wirkung noch für das Jahr 1970 eingeführt wurde), sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (z.B. Urteil vom 27. November 1974 VIII ZR 9/73, BGHZ 63, 256) rechtlich anerkannt.

  • KG, 29.06.2010 - 12 U 30/10

    Schadensersatz bei Fahrgastunfall beim Abbremsen eines Linienbusses und Verfehlen

    In der "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" (BefBedV) vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist unter § 4 Abs. 3 Satz 5 bestimmt:.
  • KG, 07.05.2012 - 22 U 251/11

    Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen

    Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

    Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

  • AG Bergheim, 15.10.1998 - 23 C 166/98

    Schwarzfahrender 11jähriger - § 107 BGB, kein Beförderungsvertrag; § 57 Abs. 1

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  • OLG München, 03.06.2008 - 10 U 2966/08

    Hinweispflicht des Gerichts gegenüber anwaltlich vertretener Partei;

    e) Zu beachten sind außerdem die Haftungseinschränkungen in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (BGBl. I 230), kurz: ABB.
  • KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11

    Bus - Fahrgaststurz - Haftung

    Diese Verpflichtung der Fahrgäste folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) vom 27. Februar 1970 (BGBl. I 230) und aus § 14 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) i.d.F. vom 21. Juni 1975.
  • BGH, 04.12.1980 - VII ZR 217/80

    Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbots auf den Bahnsteigen der Berliner U-Bahn

    Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind Beförderungsbedingungen, soweit sie im Einzelfall von den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (VO vom 27. Februar 1970 - BGBl. I S. 230) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen), vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 der VO).
  • OLG Koblenz, 13.11.1975 - 1 Ss 199/75

    Betrug zum Nachteil einer Ladendiebin über die Bedeutung der so genannten

    Ähnliche Erwägungen gelten - worauf mit Recht das Oberlandesgericht Braunschweig a.a.O. hinweist - für die Befugnisse von Beförderungsunternehmern, die gemäß § 9 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Bus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 - BGBl I S. 230 - von Fahrgästen im Falle einer Schwarzfahrt ein bis zu 20, 00 DM erhöhtes Beförderungsentgeld gegebenenfalls sogar auch noch mehr, verlangen dürfen.
  • BGH, 04.12.1980 - VII ZR 218/80

    Unwirksamkeit eines Rauchverbots in U-Bahnhöfen - Zustimmung einer

    Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind Beförderungsbedingungen, soweit sie im Einzelfall von den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (VO vom 27. Februar 1970 - BGBl. I S. 230) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen), vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 der VO).
  • BGH, 04.12.1980 - VII ZR 219/80
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