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   BGBl. I 1971 S. 1409   

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BGBl. I 1971 S. 1409 (https://dejure.org/1971,5562)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 31.08.1971, Seite 1409
  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -)
  • vom 26.08.1971

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Bundesausbildungsförderungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (105)

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

    Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) war anerkannt, dass während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 ).
  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    1. § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) regelt, ob ein Auszubildender, der eine förderungsfähige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, für eine andere Ausbildung Leistungen der Ausbildungsförderung erhält.
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Hinzu kommen die Leistungen des Staates nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (§ 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes -- BAföG -- vom 26. August 1971 [BGBl. I S 1409], jetzt in der Neufassung vom 9. April 1976 [BGBl. I S 989]).
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