Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 1365   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,4058
BGBl. I 1974 S. 1365 (https://dejure.org/1974,4058)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,4058) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 05.07.1974, Seite 1365
  • Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 28.06.1974

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1996 - 6 S 3152/95

    Sozialhilfe: Pflegegeld bei Mehrfachbehinderung - Blindheit - außergewöhnliche

    Zur Auslegung des § 1 S 1 Nr. 7 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 S 1 BSHG vom 28.06.1974 (BGBl I S 1365) (BSHG§ 24Abs2DV F: 1974-06-28).

    Zur Abgrenzung dieses Personenkreises hat die Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung des § 24 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Rechtsverordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG vom 28.06.1974 (BGBl. I S. 1365) - VO zu § 24 Abs. 2 BSHG - erlassen.

  • OVG Saarland, 07.10.1994 - 8 R 35/93

    Untätigkeitsklage; Pflegegeld; Pflegebedürftigkeit; Grad; Pflegestufe;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 17.12.1992 - 3Z BR 88/92

    Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

    Daraus folgt, dass ein Schonbetrag von 8000,-- DM u.a. dann gilt, wenn eine Behinderung besteht, die so schwer ist, dass ein Behinderter eine Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhält (vgl. dazu die Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG vom 28.6.1974, BGBl. I S. 1365, v.a. deren § 1 Satz 1 Nr. 7).
  • LSG Bayern, 15.05.2001 - L 16 RJ 43/00
    Behinderte im Sinn des § 24 Abs. 2 BSHG sind entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG (vom 28.06.1974 im Bundesgesetzblatt I S.1365) sind 1. Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben, 2. Ohnhänder, 3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen, 4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen denjenigen der in den Nrn.1 bis 3 genannten Personen gleich kommen, 5. Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderungen mehrerer Gliedmaßen, 6. Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder oder außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen, 7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der in den Nrn.1 bis 5 genannten Personen vergleichbar ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 330/94

    Anspruch auf Gewährung von Schwerstpflegegeld; Gebrauchsbehinderung mehrerer

    Danach beläuft sich das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 BSHG iVm § 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (heutige Bezeichnung: Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes) vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365; im folgenden: VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG) genannten Personen auf den Höchstbetrag, der, soweit vorliegend von Interesse, bis zum 30. Juni 1991 monatlich 883 DM und seit dem 1. Juli 1991 monatlich 928 DM betrug.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 6 S 1815/88

    Zur Frage der Vertretung von Behinderten in Verwaltungsstreitigkeiten - Zum

    Dazu gehören die in § 1 der VO zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des BSHG vom 28.06.1974 (BGBl. I 1365) aufgezählten Personen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1998 - 16 A 6682/95

    Gewährung von Schwerstpflegegeld in Form eines Darlehens; Anspruch auf Pflegegeld

    Danach beläuft sich das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 BSHG iVm der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (heutige Bezeichnung: Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes) vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365) genannten Personen auf den jeweils geltenden Höchstbetrag.
  • BVerwG, 09.03.1981 - 5 B 153.80

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Bemessung des Pflegegeldes für einen an

    Der Kläger meint, zu den Personen zu gehören, deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich sei, daß ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 5 des § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365) genannten Personen vergleichbar sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht