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   BGBl. I 1975 S. 1573   

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BGBl. I 1975 S. 1573 (https://dejure.org/1975,6925)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 01.07.1975, Seite 1573
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • vom 21.06.1975

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein

    Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BOKraft] vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573, zuletzt geändert durch Art. 483 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015, BGBl. I 1474) vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- (§ 25 Abs. 2 BOKraft: Alarmanlage, § 28 BOKraft: Fahrpreisanzeiger) und Beschaffenheitselementen (§ 26 Abs. 1 BOKraft: hell-elfenbein-farbiger Anstrich, Taxischild).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Einzelheiten über die Kenntlichmachung und Ausstattung der Taxen regelt die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ( BOKraft ) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573).
  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

    Denn die vom Gesetz aus guten Gründen vorgenommene Unterscheidung zwischen Taxen und Mietwagen würde zu einem wesentlichen Teil in Frage gestellt und gesetzwidrig unterlaufen werden, wenn sämtliche Mietwagen im Bereich der Beklagten auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573 - i.d.F. vom 19. April 1977 - BGBl. I S. 598), die übrigens von der Beklagten mangels Zuständigkeit nicht erteilt werden könnte, eine besondere und - wie bei Taxen - auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung als Mietwagen erhielten, um auf Grund dieser besonderen auffälligen Kennzeichnung von den Verkehrsbeschränkungen befreit werden zu können.
  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 16.07

    Taxi; Taxe; Taxenordnung; Taxifahrer; Fahrerausweis; Einzelheiten des

    Ein Blick in die ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 1 Nr. 3 PBefG gestützte Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) i.d.F. der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl I S. 2569) bestätigt dies.
  • BVerfG, 04.11.1999 - 1 BvR 2310/98

    Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen verfassungsmäßig

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der N ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Christian Ströbele, Holsteiner Ufer 22, Berlin - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1998 - OVG 1 B 14.95 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1994 - VG 11 A 663.93 -, d) den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe vom 24. August 1993 - II B -, e) den Bescheid des Landeseinwohnermeldeamts Berlin vom 30. Juni 1993 - III C 22 -, 2. mittelbar gegen § 26 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1998 (BGBl I S. 1159), hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 1999 einstimmig beschlossen:.

    Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573).

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Das Nähere über die Ausstattung der Taxen, etwa das Vorhandensein eines Taxischildes und eines Fahrpreisanzeigers, ist in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ( BOKraft - i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBl. I S. 428)) geregelt.
  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 231/82

    Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Notwendigkeit einer behördlichen

    Ohne Bedeutung ist auch, daß die Straßenverkehrsbehörde bestimmt, wo die Haltestellenzeichen anzubringen sind (§ 32 BOKraft vom 21. Juni 1975, BGBl I S. 1573, i.d.F. der VO vom 19. April 1977, BGBl I S. 598, und der VO vom 13. Mai 1981, BGBl I S. 428, i.V.m. § 45 Abs. 3 StVO) und dabei dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen hat.
  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 218/83

    "Taxen-Farbanstrich"; Verwendung eines Mietwagens mit dem für Taxen

    Die Beklagte betreibt in K. ein Mietwagenunternehmen mit einem Kraftfahrzeug, das aus der serienmäßigen Produktion von Taxen der Daimler-Benz-Werke stammt und den hell-elfen-bein-farbigen Anstrich aufweist, der gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573) für Taxen vorgeschrieben ist.
  • OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege

    Auch habe sie es versäumt, nach § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (vom 21.6.1975, BGBl. I S. 1573 - BOKraft -) eine allgemeine Dienstanweisung zu erlassen, da zwar nicht die Größe des Unternehmens, sehr wohl aber "andere Umstände" (in Gestalt der Verstöße) im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BOKraft diese Maßnahme erfordert hätten.
  • OLG Köln, 13.01.2009 - 3 U 173/05

    Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers eines Lininebusses im Zusammenhang mit

    Dies folgt aus § 7 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.6.1975 (BGBl I S. 1573), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal die besondere Sorgfalt anzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
  • OVG Hamburg, 06.08.2004 - 1 Bf 83/03

    Landesrechtliche Pflicht zur Führung eines Namensschildes durch Taxenfahrer

  • OVG Hamburg, 10.07.2008 - 3 Bf 195/07

    Zur Zulässigkeit beleuchteter Dachwerbeträger auf Taxen

  • OVG Hamburg, 05.03.2004 - 1 Bf 375/99

    Verbot von nach außen wirkender Eigenwerbung an Taxen; Berufsausübungsfreiheit

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12

    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 5 S 474/94

    Abwehrrecht eines Anliegers gegen die Errichtung einer Bushaltestelle -

  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 54.73

    Inhalt und Umfang der Betriebspflicht von Taxis - Ableitung einer Pflicht des

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 30.73

    Erteilung eines Waffenscheins für Taxifahrer - Bedürfnis für den Besitz einer

  • BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82

    Kraftverkehr - Werbungsverbot - Außenwerbung - Taxi - Genehmigungspflicht -

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2002 - 12 LA 576/02

    Alternativstandort; Haltestelle

  • VG Göttingen, 06.07.2010 - 1 A 71/08

    Abwägen; Anordnung; Beurteilung; Bus; Bushaltestelle; einrichten; Entfernung;

  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei noch ausstehender

  • VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
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