Gesetzgebung
BGBl. I 1976 S. 1285 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 01.06.1976, Seite 1285
- Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- vom 24.05.1976
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- VG Düsseldorf, 04.03.2010 - 22 K 4969/08
Eintragung einer aufgrund eines sog. Voreintrags erworbenen Waffe mit ihren …
In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird." Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG ist sodann für Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7, 5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen, ein Bedürfnisnachweis für Erwerb und Besitz i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entbehrlich. - BVerwG, 07.04.1987 - 1 C 31.83
Waffenrecht - Nunchaku - Verbotener Gegenstand - Gesundheitsbeschädigung
Die Frage, ob mit den streitigen Gegenständen tödliche Verletzungen beigebracht werden können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes und der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV - vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBl. I S. 184) nicht entscheidungserheblich.