Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 2188   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,5964
BGBl. I 1976 S. 2188 (https://dejure.org/1976,5964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,5964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 102, ausgegeben am 20.08.1976, Seite 2188
  • Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
  • vom 18.08.1976

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BPatG, 27.09.2000 - 29 W (pat) 247/00
    Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 4 PatGebG, der für Zahlungsfristen grundsätzlich auf den Fristbeginn abstellt, den Begriff der Fälligkeit bewußt vermieden, um nicht beabsichtigte Auslegungen auszuschließen (BT-Drucksache 7/3939 S 9, 10 Zu § 4 PatGebG).

    § 6 Abs. 1 PatGebG n.F. hat zwar den Wortlaut des § 5 Abs. 1 aus dem vorher geltenden Patentgebührengesetz vom 2. Januar 1968 einschließlich der Formulierung "fällig werdende Gebühr" beibehalten, geht aber ebenfalls davon aus, daß diese Vorschrift den Eintritt von Rechtsverlusten vermeiden solle, die dadurch entstehen, daß in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten neuer Gebührensätze aus Unkenntnis noch die Gebühr nach den alten Sätzen entrichtet wird (BlPMZ 1994, 337 Zu Nr. 3 - Neufassung des § 4; BT-Drucksache 7/3939 S 10 Zu § 6 PatGebG).

  • BGH, 21.10.1977 - I ZB 16/76

    Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr eines

    Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 30. August 1976 die nach dem - am 1. November 1976 in Kraft getretenen - Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2188 = BlPMZ 1976, 257) maßgebenden (erhöhten) Gebühren zur Verlängerung ihres Warenzeichens Nr. 849 210, dessen (erste) zehnjährige Schutzdauer am 28. April 1977 geendet hat, an das Deutsche Patentamt eingezahlt.

    Die Gebühren für die Verlängerung des Warenzeichens der Rechtsbeschwerdeführerin, dessen Schutzdauer ohne die Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18.8.1976 (BGBl I S. 2188 = BlPMZ 1976, 257) abgelaufen wäre, bestimmen sich nach dem neuen Gebührenrecht; die - aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG erfolgte - Vorauszahlung der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes ändert daran nichts.

  • BPatG, 27.09.2000 - 29 W (pat) 242/00
    Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 4 PatGebG, der für Zahlungsfristen grundsätzlich auf den Fristbeginn abstellt, den Begriff der Fälligkeit bewußt vermieden, um nicht beabsichtigte Auslegungen auszuschließen (BT-Drucksache 7/3939 S. 9, 10 Zu § 4 PatGebG).

    § 6 Abs. 1 PatGebG n.F. hat zwar den Wortlaut des § 5 Abs. 1 aus dem vorher geltenden Patentgebührengesetz vom 2. Januar 1968 einschließlich der Formulierung "fällig werdende Gebühr" beibehalten, geht aber ebenfalls davon aus, daß diese Vorschrift den Eintritt von Rechtsverlusten vermeiden solle, die dadurch entstehen, daß in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten neuer Gebührensätze aus Unkenntnis noch die Gebühr nach den alten Sätzen entrichtet wird (BlPMZ 1994, 337 Zu Nr. 3 - Neufassung des § 4; BT-Drucksache 7/3939 S. 10 Zu § 6 PatGebG).

  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 40/96

    Verlängerungsgebühr II; Rückzahlung

    Dies ergab sich auch aus den im Dezember 1991 geltenden Nr. 132000 ff des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I 2188), die als Gebührentatbestand nicht auf die Einleitung des Verfahrens, sondern auf die Verlängerung der Schutzdauer abstellten (vgl. auch Baumbach/Hefermehl aa0 § 9 Rdn. 5).
  • BGH, 20.10.1993 - X ZR 28/92

    "Müllfahrzeug"; Rechtzeitige Entrichtung der Berufungsgebühr im

    Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts (Patentgebührengesetz - PatGebG) vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188) enthält ebenfalls keine Regelung darüber, bei welcher Stelle die Berufungsgebühr in Patentnichtigkeitssachen gezahlt werden muß.
  • BGH, 28.10.1982 - I ZB 11/81

    Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe für eine Schutzverlängerung im Patentrecht -

    Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat von der Rechtsbeschwerdeführerin (im folgenden: Zeicheninhaberin) für die Schutzverlängerung die Zahlung eines weiteren Betrages von 755,- DM mit der Begründung angefordert, die Höhe des zur Schutzverlängerung erforderlichen Gebührenbetrages bemesse sich nach den Gebührensätzen des am 1. November 1976 in Kraft getretenen PatGebG vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2188), weil die Fälligkeit der Verlängerungsgebühren erst mit dem Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist eintrete (WZG § 9 Abs. 2 Satz 3), demzufolge der Gebührenfälligkeitszeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PatGebG 1976 liege und deshalb die Gebührensätze des PatGebG 1976 anzuwenden seien.
  • BGH, 21.10.1977 - I ZB 4/77

    Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr für

    Die Gebühren für die Verlängerung des Warenzeichens der Rechtsbeschwerdeführerin, dessen Schutzdauer ohne die Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18.8.1976 (BGBl I S. 2188 = BlPMZ 1976, 257) abgelaufen wäre, bestimmen sich nach dem neuen Gebührenrecht; die - aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG erfolgte - Vorauszahlung der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes ändert daran nichts.
  • BGH, 21.10.1977 - I ZB 5/77

    Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr für

    Die Gebühren für die Verlängerung des Warenzeichens der Rechtsbeschwerdeführerin, dessen Schutzdauer ohne die Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18.8.1976 (BGBl I S. 2188 = BlPMZ 1976, 257) abgelaufen wäre, bestimmen sich nach dem neuen Gebührenrecht; die - aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG erfolgte - Vorauszahlung der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes ändert daran nichts.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht