Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 753   

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BGBl. I 1978 S. 753 (https://dejure.org/1978,5704)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 24.06.1978, Seite 753
  • Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • vom 20.06.1978

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 100/04

    Schoenenberger Artischockensaft

    Dies folgt aus § 50 Abs. 2 Satz 1 AMG und aus § 4 der aufgrund der Ermächtigung in § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 5 AMG erlassenen Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753, zuletzt geändert am 6.8.1998 [BGBl. I S. 2044; auch abgedruckt in Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Band V , A 2.0.6 und in Sander, Arzneimittelrecht, Band III, Anh. I/50]).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 2 TaBV 1/95

    Tarifvertrag: Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten

    Nach § 10 Nummer 6 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel vom 20.06.1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 753) wird der Sachkenntnisnachweis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln durch das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Drogisten erbracht.
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