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   BGBl. I 1979 S. 853   

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BGBl. I 1979 S. 853 (https://dejure.org/1979,11390)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 05.07.1979, Seite 853
  • Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  • vom 02.07.1979

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

    Dabei ist sein Antrag aufgrund seines Vorbringens gemäß § 114 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) - LPersVG - in Verbindung mit § 81 Arbeitsgerichtsgesetz i.d.F. vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) - ArbGG - dahingehend auszulegen (vgl. Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 81 Rdnr. 5 m.w.N.), daß er die Feststellung nur hinsichtlich der schwangeren Mitarbeiterinnen begehrt, die ihre Einwilligung zur Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Personalrat nicht erteilt haben.
  • BAG, 13.07.1988 - 5 AZR 467/87

    Arbeitsbescheinigung

    b) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG i. d. F. des Gesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "über Arbeitspapiere".
  • BAG, 04.04.1989 - 5 AZB 9/88

    Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren - Statthaftigkeit der

    Auch schon vor der Neuregelung der Berufungsvorschriften im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch das Gesetz vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) bestanden nach § 64 Abs. 1 ArbGG 1953 entsprechende Unterschiede zu den Bestimmungen der ZPO insofern, als die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten von der Höhe des Streitwerts, der 300, 00 DM erreichen mußte, oder von der Zulassung durch das Arbeitsgericht abhängig war.

    Hiervon kann um so weniger gesprochen werden, als der Gesetzgeber auch bei der umfassenden Neuregelung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des Arbeitsgerichtsverfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), das zur Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) geführt hat, die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Berufung nicht der Regelung in § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO angepaßt hat.

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