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   BGBl. I 1983 S. 719   

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BGBl. I 1983 S. 719 (https://dejure.org/1983,14970)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 25.06.1983, Seite 719
  • Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)
  • vom 22.06.1983

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

    So wurden beispielsweise in den alten Bundesländern entsprechend den Vorgaben der Verordnung für Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchVO vom 22. Juni 1983 (BGBl I S. 719) - Altanlagen bis zum 1. April 1993 mit einem Aufwand von etwa 22 Mrd.
  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Die Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissionen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m3 und eine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas von 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt; während des Revisionsverfahrens ist die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in Kraft getreten.

    Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist, nachdem während des Revisionsverfahrens die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in Kraft getreten ist, nur noch an den Vorschriften dieser Verordnung zu messen; es erweist sich dabei als unbegründet (a).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 15.12

    Kraftwerk; Altanlage; Übergangsregelung; Betriebsgenehmigung; Verzicht;

    § 20 Abs. 6 (i.V.m. Abs. 1 und § 38 Abs. 2) der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl I S. 719) ist der Regelung des § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV vergleichbar; denn diese Regelung stellte den Anlagenbetreiber im Falle einer Beschränkung der Restlaufzeit, die nicht kalendarisch, sondern nach der Restnutzung (§ 2 Nr. 12 der 13. BImSchV a.F.) bemessen wurde, von den verschärften Anforderungen an die Schwefeldioxidbegrenzung frei.
  • VGH Hessen, 07.08.2007 - 2 A 690/06

    Nachbarklage gegen Heizkraftwerk

    Zwar stünde es dem Verordnungsgeber frei, für bestimmte Stoffe einen genau bestimmten Emissionsgrenzwert verbindlich festzusetzen und im Übrigen anzuordnen, dass die Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu reduzieren (vgl. insoweit § 5 Nr. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 13. BImSchV in der Fassung vom 22. Juni 1983, BGBl. I S. 719, oder - außerhalb normativer Festsetzungen - Nr. 5.4.1.4, 5.4.1.11, 5.4.2.3 TA Luft 2002).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 47/11

    Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1

    Bis dahin gelten für Altanlagen im Wesentlichen die Anforderungen der 13. BImSchV a.F., Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 - BGBl. I S. 719 -, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 - BGBl. I S. 632, sowie die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG , Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309, S. 1), inzwischen - ebenso wie andere sektorale Richtlinien - aufgegangen in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17), die am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen ist, soweit sie über die Anforderungen der 13. BImSchV a.F. oder n.F. hinausgehen.
  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 16.12

    E.ON ist an den Verzicht auf Betriebsgenehmigungen für Steinkohlekraftwerke

    § 20 Abs. 6 (i.V.m. Abs. 1 und § 38 Abs. 2) der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl I S. 719) ist der Regelung des § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV vergleichbar; denn diese Regelung stellte den Anlagenbetreiber im Falle einer Beschränkung der Restlaufzeit, die nicht kalendarisch, sondern nach der Restnutzung (§ 2 Nr. 12 der 13. BImSchV a.F.) bemessen wurde, von den verschärften Anforderungen an die Schwefeldioxidbegrenzung frei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 48/11

    Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1

    Bis dahin gelten für Altanlagen im Wesentlichen die Anforderungen der 13. BImSchV a.F., Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 - BGBl. I S. 719 -, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 - BGBl. I S. 632, sowie die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG , Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309, S. 1), inzwischen - ebenso wie andere sektorale Richtlinien - aufgegangen in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17), die am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen ist, soweit sie über die Anforderungen der 13. BImSchV a.F. oder n.F. hinausgehen.
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2007 - 11 K 157/02

    Mineralölsteuervergütung - mit Kohle betriebene Kraftwärmekopplungs-Anlage -

    Es sei richtig, dass Kraftwerke gemäß der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundesemissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV vom 22. Juni 1983 - Bundesgesetzblatt I Seite 719) nur noch betrieben werden dürfen, sofern sie strenge Umweltschutzauflagen erfüllen.
  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 54.96

    Wärmepreisdifferenz, Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle statt

    Das Inkrafttreten der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV) vom 22. Juli 1983 (BGBl I S. 719) zum 1. Juli 1983 rechtfertige es nicht, die Hälfte aller tatsächlich erfolgten Heizöllieferungen außer Ansatz zu lassen.
  • VG Potsdam, 18.12.2003 - 1 L 1145/03
  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 27.97

    Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem

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