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   BGBl. I 1985 S. 521   

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BGBl. I 1985 S. 521 (https://dejure.org/1985,9388)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 15.03.1985, Seite 521
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
  • vom 08.03.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    § 13 Nummer 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 521) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

    Der Ausschluss vom Wahlrecht der Beschwerdeführer zu 1., 2., 4. und 5. gemäß § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2002) und der Beschwerdeführer zu 6. bis 8. gemäß § 13 Nummer 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 521) bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 verletzt die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes.

    § 13 Nr. 3 BWahlG erhielt seine geltende Fassung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (BGBl I S. 521).

    Dass von der Allgemeingefährlichkeit des Untergebrachten auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers nicht typischerweise auf dessen wahlrechtliche Entscheidungsunfähigkeit geschlossen werden kann, zeigt bereits der Ausschluss der gemäß § 63 in Verbindung mit § 21 StGB Untergebrachten aus dem Anwendungsbereich von § 13 Nr. 3 BWahlG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (BGBl I S. 521).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Dieses Verfahren der so genannten mathematischen Proportion, das von den Mathematikern Hare und Niemeyer entwickelt worden ist, hatte seit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (BGBl I S. 521) das bis dahin geltende d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren abgelöst.
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

    § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz ( BWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S.2325), zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 521), regele unter Verstoß gegen die Wahlgleichheit und Wahlfreiheit, daß bei der Ermittlung der den Parteien zukommenden Sitze Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht berücksichtigt werden, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der keiner Vereinigung angehört, für die eine Landesliste zugelassen ist.
  • BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90

    Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl

    Diese Ausnahmen wurden durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWahlG in der Fassung des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 521) auf im Ausland lebende Deutsche erweitert, die vor ihrem Fortzug aus dem Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes dort mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hatten, wenn seit dem Fortzug nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
  • VG Darmstadt, 23.02.2006 - 3 E 936/05
    § 32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes - BWG - hatte durch das Änderungsgesetz vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 521) denselben Wortlaut wie nunmehr § 17 a Abs. 1 KWG erhalten.
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