Gesetzgebung
BGBl. I 1987 S. 1676 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.07.1987, Seite 1676
- Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung
- vom 23.07.1987
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 13.08.1993 - 19 W 3/90 Die vorbezeichnete Frist wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung vom 23.07.1987 (BGBl. I S. 1676) bis zum 31.12.1988 ausgedehnt.
Dem Mitbestimmungssicherungsgesetz vom 20.12.1988 waren ausweislich der Begründung zum Entwurf des Mitbestimmungsfortgeltungsgesetzes von 1987 Vereinbarungen der Koalitionsparteien CDU/CSU und FDP vorausgegangen, wonach bisher dem Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 unterliegende Konzernobergesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr erfüllten, in das Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 überwechseln, wenn die Montan-Quote mindestens 20 % betragt oder dem Konzern ein oder mehrere montan-mitbestimmte Tochterunternehmen mit insgesamt mindestens 2.000 Arbeitnehmern angehören (vgl. BT-Drucks. 11/288 S. 5).
Dasselbe Ergebnis folgt aus der Entstehungsgeschichte des Mitbestimmungssicherungsgesetzes vom 20.12.1988, wie sie in dem Entwurf des Montan-Mitbestimmungsfortgeltungsgesetzes (BT-Drucks. 11/288 S. 5) und des Entwurfs des Montan-Mitbestimmungssicherungsgesetzes (BT-Drucks. 11/2503 S. 22) ihren Niederschlag gefunden haben.
- BVerfG, 24.11.1998 - 1 BvL 2/91
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Montan-Mitbestimmung; …
Der Gesetzgeber verlängerte deshalb ein weiteres Mal die Referenzfrist durch das Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung vom 23. Juli 1987 (BGBl I S. 1676 - im folgenden: Auslaufzeitenverlängerungsgesetz), und zwar bis zum 31. Dezember 1988.