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   BGBl. I 1988 S. 150   

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BGBl. I 1988 S. 150 (https://dejure.org/1988,14888)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 25.02.1988, Seite 150
  • Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 11.02.1988

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (35)

  • SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16

    Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

    Diese werden für volljährige Personen sowie für jede alleinstehende minderjährige Person mit 5.000,00 EUR, für Personen, die von einer der genannten Personen überwiegend unterhalten werden, mit 500, 00 EUR veranschlagt (§ 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.02.1988 - BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Sie stellt einen sonstigen Geldwert i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dar, für den der Verwaltungsgerichtshof - von den Beteiligten unbeanstandet - bei der Prüfung der Einsetzbarkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger, der das 60. Lebensjahr seinerzeit bereits vollendet hatte, von einem Schonbetrag in Höhe von 4 500 DM gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988 (BGBl I S. 150) in der insoweit maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBl I S. 2037) ausgegangen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2018 - L 8 SO 193/13

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Angemessenheit der Aufwendungen

    Über Vermögen, das den zu dieser Zeit für eine alleinstehende Person nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (vom 11. Februar 1988, BGBl. I 150, damals zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022) geltenden Freibetrag von 2.600,00 EUR übersteigt, hat sie nicht verfügt.
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