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   BGBl. I 1990 S. 1206   

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BGBl. I 1990 S. 1206 (https://dejure.org/1990,18732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.1990, Seite 1206
  • Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)
  • vom 26.06.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

    § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1206) und des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl I S. 1852).

    § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1206) und des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1852) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

    Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG in der im Jahr 1995 gültigen, zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1206 ) geänderten Fassung war die Zahl der benötigten Unterschriften bei einer Gruppengröße von 600 bis zu 1.829 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb mit 60 bis 100 genauso hoch wie oder höher als die Zahl der Stimmen, mit der auf jeden Fall ein Delegiertensitz erreicht wurde (60).

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87

    Angestellten- Kündigungsschutzgesetz -Verfassungsmäßigkeit

    Bei Anwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz a.F. BGB und der Neufassung des § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB gem. dem Arbeitsgerichts-Änderungsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1206), die nach Art. 3 dieses Gesetzes auch auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin Anwendung fände, hätte ihr bei einer ab dem 25. Lebensjahr (19. Februar 1964) und damit von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zum Ausspruch der Kündigung vom 6. Mai 1986 anzurechnenden Betriebszugehörigkeit von 22 Jahren die von ihr beanspruchte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, mithin zum 30. September 1986 zugestanden.
  • LAG Hessen, 23.01.1996 - 9 Sa 1680/95

    Streitwert: objektive Klagehäufung - Nebenansprüche bei

    Auch nach der Streichung des § 69 Abs. 2 ArbGG a.F. durch Art. 1 Nr. 17 ArbGG ÄndG v. 26.06.1990 (BGBl. I S. 1206) ist das Landesarbeitsgericht an den von dem Arbeitsgericht im Urteil festgesetzten Wert des Streitgegenstandes als Obergrenze der Beschwer grundsätzlich gebunden.

    Auch wenn der frühere § 69 Abs. 2 ArbGG , der die Festsetzung eines neuen Streitwerts durch das Landesarbeitsgericht vorsah, wenn er sich nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert hatte, durch Artikel 1 Nr. 17 Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und andere arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206) gestrichen worden ist, weil er durch die Abschaffung der Streitwertrevision obsolet geworden war, ist im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien nach wie vor grundsätzlich von einer Bindung des Landesarbeitsgerichts an den im arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzten Streitwert auszugehen (vergl. Koch NJW 1991, 1856, 1857).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Nach der seit dem Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz vom 26.6.1990 (BGBl I 1206) geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 S 2 DRiG gilt die Vereidigung zwar auch für eine unmittelbar anschließende, erneute Bestellung weiter - dies betrifft jedoch nur "die Dauer des Amtes".
  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90

    Berücksichtigung von Sozialdaten durch den Betriebsrat bei Kündigung aller

    Die Klägerin obsiegt zwar mit ihrem Hilfsantrag, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 1989 festzustellen (vgl. § 622 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BGB i.d.F. vom 26. Juni 1990 - BGBl. I S. 1206 -, aber das Unterliegen der Beklagten war verhältnismäßig gering und hat keine besonderen Kosten verursacht.
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit von § 2 AngKSchG (Angestelltenkündigungsschutzgesetz) -

    Bei Anwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz a.F. BGB und der Neufassung des § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB gem. dem Arbeitsgerichts-Änderungsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1206), die nach Art. 3 dieses Gesetzes auch auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin Anwendung fände, hätte ihr bei einer ab dem 25. Lebensjahr (14. November 1975) bis zum Ausspruch der Kündigung am 6. Mai 1986 anzurechnenden Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren die von ihr beanspruchte Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende und damit bis zum 31. Juli (statt 30. Juni) 1986 zugestanden.
  • LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 428/93

    Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den

    Die Verhandlungen nach der Protokollnotiz zu § 20 Nr. 1 und 3 MTV waren zum Zeitpunkt der Berufsverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit am 15.07.1993 von den Tarifvertragsparteien des MTV noch nicht aufgenommen worden, obwohl in § 622 , Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB die bis zum 30.06.1990 geltende Bestimmung, dass für Arbeiter bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit Zeiten, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden, durch Gesetz vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1206) mit Wirkung ab dem 01.07.1990 dahingehend abgeändert worden ist, dass auch für Arbeiter wie bereits für Angestellte nach § 2 Satz 3 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden.
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
    Juni 1990 (BGBl. I S. 1206, 1207 f.) ist die Rechtsfrage der Anrechnung von Zeiten der Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr geklärt.
  • LAG Hessen, 30.08.1990 - 9 Sa 190/90
    Eine Neuregelung war noch nicht getroffen, sie erfolgte erst durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206).
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