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   BGBl. I 1990 S. 2756   

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BGBl. I 1990 S. 2756 (https://dejure.org/1990,17708)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 19.12.1990, Seite 2756
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • vom 13.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

    a) § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG in der hier maßgeblichen Fassung durch das 5. Änderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2756, BStBl I 1991, 74) setzt für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung voraus, daß der Bewerber ein nach Art und Dauer näher bestimmtes Universitätsstudium abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist.

    Die Neufassung soll allgemein, also für alle Berufsbewerber, sicherstellen, daß die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezieht (amtliche Begründung in BTDrucks 11/7665, S. 9).

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 98/94

    Steuerberater-Geschäftsführer - Niederlassung im "Nahbereich"

    Aus der vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestages, auf dessen Anregung der neue Wortlaut Gesetz wurde, gegebenen Begründung (vgl. BTDrucks. 11/8343 S. 19) läßt sich indessen folgern, daß das Wohnsitzkriterium bewußt aufgegeben und durch das Kriterium der beruflichen Niederlassung ersetzt worden ist (so ausdrücklich im übrigen die vorletzte Begründungserwägung des Ausschusses, a. a. O., S. 3).

    Die für den Austausch von Wohnsitz und beruflicher Niederlassung als Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des Nahbereichs vom Finanzausschuß gegebene Begründung (BTDrucks. 11/8343 S. 19) spricht im übrigen mehr dafür, daß der Begriff" Nahbereich "in § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG unter Heranziehung auch anderer Gesichtspunkte als der rein räumlichen Entfernung der Kanzleien in Kilometern und zudem nicht allzu kleinlich auszulegen ist.

    Anders können die angeführten Begründungen" Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt das Erfordernis von der verantwortlichen Leitung der Gesellschaft "(BTDrucks. 11/8343 S. 19) bzw." Die allgemeinen Berufsgrundsätze, insbesondere auch über die Eigenverantwortlichkeit des Steuerberaters, gelten für solche auswärtigen Beratungsstellen ohne Einschränkung "(BTDrucks. 11/7665 S. 9) nicht verstanden werden.

  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 33.88

    Steuerberatungsgesetz - Sozietät Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaft -

    Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich aus dem Steuerberatungsgesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2756).

    Die Motive zu § 55 a StBerG (BT-Drucks. 11/7665 S. 10) geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein solches Verbot beabsichtigt war.

  • BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95

    Berufspraktische Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 5. StBerÄndG (BTDrucks 11/7665, S. 9) ist bei der weiten Auslegung der praktischen Zulassungsvoraussetzung durch den erkennenden Senat nicht gewährleistet, daß der Berufsbewerber während der praktischen Vorbildungszeit überhaupt mit Tätigkeiten befaßt wird, die zu seinem späteren Aufgabenbereich gehören, der durch § 1 des Gesetzes beschrieben wird.
  • BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung

    Nach der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (BGBl I 1990, 2756) setzte die Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ausdrücklich das Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwertigen Prüfung voraus.
  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 5. StBerÄndG (BTDrucks 11/7665, S. 9) ist bei der weiten Auslegung der praktischen Zulassungsvoraussetzung durch den erkennenden Senat nicht gewährleistet, daß der Berufsbewerber während der praktischen Vorbildungszeit überhaupt mit Tätigkeiten befaßt wird, die zu seinem späteren Auf gabenbereich gehören, der durch § 1 des Gesetzes beschrieben wird.

    Diese Handhabung beruht auf einer Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 11/8343 vom 29. Oktober 1990) und des daraufhin erfolgten Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, wonach die bis zum 31. Dezember 1990 zurückgelegte Berufspraxis nach den damals geltenden Vorschriften berücksichtigt werden soll.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 44/96
    "Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 (Tag nach der Verkündung des 4. StBerÄndG) anerkannt sind, bleiben anerkannt" (Satz 1) ... "Verändert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäfte oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren" (Satz 3; nunmehr -- seit dem 5. StBerÄndG vom 13. Dezember 1990, BGBl I, 2756 -- Satz 4).

    Zugleich werde damit sichergestellt, daß die Anerkennung solcher Gesellschaften "nicht aus diesem Grund" zurückgenommen werde (BTDrucks 11/8343, S. 19).

  • BFH, 23.03.2000 - VII R 48/99

    Zulassungs- und Prüfungsverfahren bei der Steuerberaterprüfung

    Mit der durch die Richtlinie festgelegten Zweckbestimmung stimmt die in § 37 b Abs. 2 StBerG getroffene für die Eignungsprüfung überein, die auch der für die Steuerberaterprüfung in § 37 a Abs. 1 StBerG festgelegten entspricht (vgl. Begründung zum Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BTDrucks 11/7665, S. 9).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 13 K 212/93
    Voraussetzung für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist u.a., daß die Gesellschaft nachweislich von Steuerberatern verantwortlich geführt wird ( § 32 Abs. 3 Satz 2 , § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG ) und daß mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich hat ( § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG i.d.F. des 5. Gesetzes zur Änderung des StBerG vom 13. Dezember 1990, BGBl I S. 2756).

    Auf den Wohnsitz des Geschäftsführers kommt es seit der Neufassung des § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG durch das 5. Änderungsgesetz zum StBerG vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2756) nicht mehr an, so daß es auch nicht ausreichend wäre, wenn Steuerberater .

  • BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93

    Zur Auswahl der Prüfungsgebiete, zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und

    Es ist - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 11/7665, S. 9, BRDrucks 324/90, S. 18) und des Entwurfs der Änderungsverordnung (BRDrucks 341/91) - nicht erkennbar, daß mit der aufgezeigten Rechtsänderung eine Ausdehnung des Umfangs der mündlichen Steuerberaterprüfung angestrebt worden ist.
  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 59/18

    Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors

  • FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15

    Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis

  • BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90

    Anwendung der Übergangsregelung des § 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG setzt keine

  • BFH, 21.07.1992 - VII R 28/91

    Voraussetzungen der Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Selbständige

  • BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94

    Die mündliche Steuerberaterprüfung - Prüfungsgebiete in der mündlichen

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