Gesetzgebung
BGBl. I 1990 S. 2999 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 29.12.1990, Seite 2999
- Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (Ausländerdateienverordnung - AuslDatV)
- vom 18.12.1990
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BGH, 16.04.1996 - 1 StR 127/96
Mittelbare Falschbeurkundung (Aufenthaltsgestattungsbescheinigung für …
(Diese wird nach § 80 AuslG i.V.m. der Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen vom 18. Dezember 1990 <BGBl. I 2999, abgedruckt bei Kanein/Renner aaO S. 722 ff.> geführt.) Durch diese gesetzgeberischen Maßnahmen soll erreicht werden, daß die Aufnahme und Überwachung der Benutzung der Identifizierungsdaten verbessert ist.