Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 1314   

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BGBl. I 1991 S. 1314 (https://dejure.org/1991,21591)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 27.06.1991, Seite 1314
  • Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)
  • vom 24.06.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    des Zweiten Senats vom 27. Mai 1992 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. November 1991 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - in den verbundenen Verfahren über die Anträge 1. des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präsidenten, Rathaus, Hamburg 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert, Eichleitnerstraße 30, Augsburg - 1 BvF 1/88 - 2. des Senats der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten, Rathaus, Bremen 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, Kurfürstendamm 29, Berlin 15 - 2 BvF 2/88 - 3. der Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Am Ludwigsplatz 14, Saarbrücken 1, - Bevollmächtigter Prof. Dr. Dr. Georg Ress, Am Botanischen Garten 6, Saarbrücken - 2 BvF 1/89 - 4. der Landesregierung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Landeshaus, Kiel 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rolf Grawert, Aloysiusstr.28, Bochum 1 - 2 BvF 1/90 - zu prüfen, ob der zweite Abschnitt des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, insbesondere dessen §§ 6, 7, 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 11a Abs. 2 und Abs. 3 in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S.94) zugrundeliegenden Fassung, § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in den Fassungen des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 26. April 1990 (BGBl. I S.822), ferner § 11a Abs. 3 auch in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlichster Wirtschaftskraft in den Ländern vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.2358) und des Art. 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S.1314), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    § 11a Absatz 3 dieses Gesetzes ist sowohl in der der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 94) zugrundeliegenden Fassung als auch in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den Ländern vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 2358) sowie in der Fassung des Artikel 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. I Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin der Vorabbetrag für das Land Bremen geregelt ist.

    Des weiteren wurde § 11a FAG durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) dahingehend geändert, daß sich der Vorabbetrag für das Saarland erst vom Jahre 1992 an statt ab 1991 auf 100 Mio. DM ermäßigen solle.

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Art. 7 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 - EV - (BGBl II S. 889) gab ihm jedoch eine völlig neue Aufgabe: Der Fonds sollte jährliche Leistungen anfangs zu 85 v.H., später zu 100 v.H. zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der neuen Länder erbringen (Art. 7 Abs. 5 EV; Art. 5 Haushaltsbegleitgesetz 1991 vom 24. Juni 1991 <BGBl I S. 1314 ).
  • BVerwG, 30.12.1997 - 3 N 1.97

    Entscheidung über eine Normenkontrollvorlage - Differenzierung der durch die

    § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1314), ermächtigt die Länder nicht für eine Übergangszeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen, durch die unterschiedliche Kostensätze je Personen-Kilometer für Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen festgelegt werden, je nachdem, ob sich diese Unternehmen überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden oder nicht.

    Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 - HBeglG 1991 - vom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1314) wurde § 45 a Abs. 5 PBefG mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgehoben.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1314), die Länder jedenfalls für eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 1991 zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, durch die unterschiedliche Kostensätze je Personen-Kilometer für Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen festgelegt werden, je nachdem, ob sich diese Unternehmen überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden oder nicht.

    Dies war allen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewußt (vgl. BTDrucks 12/581, S. 22; 12/697, S. 3).

    Der Bundesrat hat bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der Belastung der Länder müsse von einem höheren Betrag ausgegangen werden, als der Bund zuvor getragen habe (vgl. BTDrucks 12/697, S. 3).

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99

    Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts

    a) Bei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff.) vorgesehenen Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Ausschlußfrist.

    Diese Regelungen seien nämlich durch das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff., nachfolgend: Zinsanpassungsgesetz) ersetzt worden.

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 222/92

    Verpflichtung einer LPG zur Tilgung ihrer Altschulden aus Staatsbankkrediten

    Nach § 1 Abs. 1 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) können Kreditinstitute den Zinssatz für Kredite, die in der DDR bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden sind, einseitig an bestehende Marktzinssätze anpassen (zur Verfassungsmäßigkeit - für den Bereich der Baukredite - BVerfG WM 1993, 1539 ff.).
  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 83/94

    Rückzahlung von Staatsbankkrediten durch ehemaligen

    Ein solches Vorgehen läßt sich auch nicht als Anpassung der "Zins- und Tilgungsmodalitäten" im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 1991 (BGBl. I 1991 S. 1314) rechtfertigen.
  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer

    Auch soweit die Klägerin die Anrechnung von Zuschüssen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 18. März 1971 (BGBl I S. 239; Neufassung: 28. Januar 1988, BGBl I S. 100; Änderungen: Einigungsvertrag S. 1112; Gesetz vom 24. Juni 1991, BGBl I S. 1314; Art. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1991, BGBl I 1322) begehrt, muß ihrer Revision der Erfolg versagt bleiben.
  • BSG, 21.02.1995 - 10 RKg 35/93

    Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht; Veranlagung zur

    Da bei Einkünften, deren Besteuerung nach ausländischem Steuerrecht und nicht nach dem EStG erfolgt, ein Rückgriff auf den Festsetzungsbescheid der (deutschen) Steuerbehörde nicht möglich war, war der Gesetzgeber gezwungen, durch § 11 Abs. 2a BKGG i.d.F. des HBeglG 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1314) das Problem durch eine besondere Einkommensberechnung abweichend von § 11 Abs. 1, 2 BKGG zu lösen.
  • BVerwG, 28.09.1994 - 1 B 163.94

    Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften - Umstellung von

    Diese (für unter anderem nicht unter die KreditVO fallende Altdarlehen auch im Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991, BGBl I S. 1314, vorgesehene) Regelung setzt voraus, daß es sich um ein grundsätzlich der freien Disposition der Vertragspartner unterliegendes Rechtsverhältnis handelt.
  • BVerwG, 28.09.1994 - 1 B 166.94

    Anspruch auf Umbewertung von vor dem 1. Juli 1990 eingegangenen Verbindlichkeiten

    Diese (für unter anderem nicht unter die KreditVO fallende Altdarlehen auch im Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991, BGBl. I S. 1314, vorgesehene) Regelung setzt voraus, daß es sich um ein grundsätzlich der freien Disposition der Vertragspartner unterliegendes Rechtsverhältnis handelt.
  • BVerwG, 28.09.1994 - 1 B 164.94

    Anspruch auf Umbewertung von vor dem 1. Juli 1990 eingegangenen Verbindlichkeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1997 - 15 A 6241/95

    Rechtmäßigkeit eines Solidarbeitragsbescheides; Zugrundlegung der Realsteuern und

  • OLG Dresden, 28.03.1994 - 2 U 1531/93

    Tilgung von Staatsbankkrediten der vormaligen DDR

  • BVerwG, 28.09.1994 - 1 B 165.94
  • OLG Jena, 12.06.2001 - 5 U 1382/00

    Altforderungen der Staatsbank der ehemaligen DDR

  • BVerwG, 13.06.1997 - 8 B 122.97

    Rechtsmittel

  • KG, 18.12.1997 - 19 U 3714/97

    Rechtsnachfolge der Sparkasse Berlin (Ost)

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