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   BGBl. I 1991 S. 2325   

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BGBl. I 1991 S. 2325 (https://dejure.org/1991,19547)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 28.12.1991, Seite 2325
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 20.12.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei

    Nach dieser Vorschrift (idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB V vom 20.12.1991, BGBl I 2325 mWv 1.1.1992; in der hier anwendbaren Fassung ist dies § 16 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB V) ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Nach dieser Vorschrift (idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R

    Krankenversicherung - Kinderkrankengeld - kein Ruhen nach § 49 Abs 1 Nr 2 SGB 5

    Vielmehr hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Krg bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V ebenfalls zum 1.1.1992 (mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) von lediglich fünf Arbeitstagen je Kind erweitert auf die heute noch geltenden 10 Arbeitstage für jedes Kind und 25 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende auf 20 Arbeitstage je Kind bzw 50 Arbeitstage insgesamt.
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der seit 1992 unveränderten Fassung (Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auch die weitere in § 38 Abs. 1 S 2 SGB V in der hier noch anwendbaren Fassung vor Änderung durch Art. 1 Nr. 11 des SGB V vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 2325) enthaltene Voraussetzung, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist erfüllt.
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 1/17 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der seit 1992 unveränderten Fassung (Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Nach dieser Vorschrift i.d.F. durch das GRG vom 20. Dezember 1988 kann der Bundesminister für Arbeit, nach der Fassung durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325) kann der Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die KK nicht übernimmt (Satz 1).

    Nach § 128 S. 2 SGB V i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB V-ÄndG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325) sind in dem Verzeichnis auch die für die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben.

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Nach dieser Vorschrift idF durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 kann der BMA, nach der Fassung durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 2325) kann der Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse (KK) nicht übernimmt (Satz 1).

    Nach § 128 S 2 SGB V idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB V (2. SGB V-ÄndG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 2325) sind in dem Verzeichnis auch die für die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben.

  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

    Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger

    Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte nach § 100 Abs. 1 AFG idF vom 20. Dezember 1991 BGBl. I S. 2325 (vgl. auch § 117 SGB III), wer arbeitslos war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, die Anwartschaftszeit erfüllte, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte.
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 4/95

    Anspruch auf Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit bei Anspruch auf

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 33/06 R

    Krankenversicherung - Kinderpflegekrankengeld - allein erziehender Versicherter

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit der

  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 15/92

    Studienvorbereitender Sprachkurs - Krankenversicherungspflichtige Studenten

  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 57/93

    Krankenversicherung - Leistungsausschluß - Hörgerätebatterien - Prüfung -

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 23/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Hilfsmittelbereich

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 54/93

    Hilfsmittel

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93

    Krankenversicherung - Zahnersatz - Härtefall

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz zur ambulanten

  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 16/92

    Studienkollegiat - Eignungsverfahren für den Hochschulzugang -

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 5/95

    Auslandsbehandlung - Möglichkeit der Inlandsbehandlung - Erfolgsaussicht

  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 63/98 R

    Anerkennung von Fremdrentenzeiten ab der Vollendung des 16. Lebensjahres,

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 13/94

    Arbeitslosengeld - Unbillige Härte - Beitrittsgebiet - Währungsumstellung

  • OVG Brandenburg, 04.11.2004 - 4 A 167/02

    Sozialhilferecht, Berufung, Erstattungsanspruch des Nothelfers, Eilfall i. S. v.

  • BSG, 22.09.2011 - B 1 KR 145/10 B
  • BSG, 25.10.1994 - 3 RK 16/94

    Krankenversicherung - Ersatzbatterien für Hörgeräte - Ausschluß - geringer

  • SG Augsburg, 16.03.2004 - S 10 KR 22/04

    Anspruch auf Erstattung von in Österreich erbrachten zahnärztlichen

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 59/93

    Einstufung von Hörgerätebatterien als Sachleistung - Notwendigkeit der

  • LSG Bayern, 31.10.2002 - L 4 KR 21/00

    Kostenerstattung für die Zahnsanierung im Ober- und Unterkiefer; Spielraum

  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 61/93

    Sachleistungsanspruch für Hilfsmittel; Umfang des Anspruchs auf Versorgung mit

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 48/93

    Einstufung von Hörgerätebatterien als Sachleistung - Notwendigkeit der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.01.2009 - L 10 KR 33/08

    Kein Anspruch auf die Versorgung mit beheizbaren Handschuhen durch die

  • BSG, 30.06.1997 - 10 RAr 4/95

    Anspruch auf Konkursausfallgeld unter Berücksichtigung der Abgeltung für

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93

    Krankenkasse - Kostenübernahme - Zahnersatz - Sozialhilfe - Eigenbeteiligung -

  • LSG Sachsen, 14.11.2001 - L 3 AL 136/99

    Erstattung von Lehrgangsgebühren für den Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die

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