Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 1394 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 07.08.1993, Seite 1394
- Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG)
- vom 28.07.1993
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 27.10.2015 - VI ZR 183/15
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags …
a) Der mit dem Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG) vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) in § 58a BBesG a.F. geschaffene Auslandsverwendungszuschlag bezweckte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (…BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8, 9; zur Anreiz- und Ausgleichsfunktion auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291;… Bayer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 56 BBesG Rn. 17 [Stand: Februar 2014];… Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 56 BBesG Rn. 1, 18 [Stand: März 2012];… Lenders in Lenders/Peters/Weber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl., § 56 BBesG Rn. 363). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 3827/02
Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für einen Berufsoffizier im Kosovo; …
Nach der vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Ansicht führte die gleichzeitige Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags, der "von den Vereinten Nationen gezahlten nicht anrechenbaren Tagegelder" und gegebenenfalls von Leistungen nach der Auslandstrennungsgeldverordnung neben der Inlandsbesoldung zu einer erheblich überdimensionierten Abgeltung der besonderen Umstände der Auslandsverwendung; mindestens die Anrechnung der UN-Tagegelder erschien nach Meinung des Bundesrates erforderlich, soweit sie nicht für anderweitig nicht abgegoltene tatsächliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung benötigt wurden (vgl. BT-Drucks. 12/4989, S. 5).Der Gesetzentwurf ist unverändert beschlossen worden, nachdem die Bundesregierung ihn mit dem Hinweis verteidigt hat, dass auch UN-Tagegelder der Anrechnung unterliegen "könnten", sofern sie gleichartige Belastungen und Gefahren abgelten (vgl. BT-Drucks. 12/4989, S. 6).
Wegen der vermehrten Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland wurde es als notwendig angesehen, den für solche Maßnahmen benötigten Beamten und Soldaten einen finanziellen Anreiz zur Teilnahme zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren durch den Auslandsverwendungszuschlag angemessen abzugelten (vgl. BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8 f.; BT-Drucks. 12/4989, S. 1).
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 4 S 2773/19
Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie; Ermessensausübung ausschließlich im …
Mit diesem der Höhe nach in sechs Stufen gestaffelten Zuschlag werden die mit einer besonderen Verwendung im Ausland verbundenen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen und Gefahren - etwa durch Unterbringung in Massenunterkünften, extreme Klimabelastungen oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen -, welche durch die bisherigen besoldungs- und wehrsoldrechtlichen Vorschriften nicht angemessen erfasst werden konnten, nunmehr pauschal abgegolten (BT-Drs. 12/4989 S. 1; vgl. auch § 56 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2004 - 6 A 1867/02
Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge; Gewährung von einemaliger …
Die Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2006 - 1 A 15/05 - BT-Drucks. 12/4749 S. 1, 8 und BT-Drucks. 12/4989 S. 1 - in die Richtung, dass der gewährte Ausgleich auf die Teilnahme an den betreffenden humanitären oder unterstützenden Maßnahmen zielt.
- VG München, 20.01.2015 - M 21 K 12.6068
Anspruch auf Einsatzunfallanerkennung verneint aufgrund psychiatrischen …
In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass mit der weiten Fassung des § 31a BeamtVG nach dem Willen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die mit Auslandseinsätzen verbundenen Belastungen und Gefahren gegen die damit verbundenen vielfältigen und im Einzelnen noch nicht abschätzbaren Risiken ein einerseits flexibler, andererseits angemessener Versorgungsschutz gewährt werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/4989, S. 6; BT-Drucks. 12/4749, S. 8) und gemessen an diesem Normzweck daher "gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse" nicht nur etwa in besonderen klimatischen oder hygienischen Bedingungen liegen, sondern auch durch den jeweiligen Auslandseinsatz kennzeichnende Ereignisse begründet werden können, die zu einer starken Belastung des Beamten in psychischer Hinsicht führen (…VG München vom 16.02.2005 - M 12 K 04.5753 - juris, unter Hinw. auf Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, zu § 31a BeamtVG, Rdnr. 28;… VG Bayreuth vom 12.07.2013 - B 5 K 10.1016 - juris, unter Hinw. auf Bayer in Plog/Wiedow, zu § 31a BeamtVG, Rdnr. 29). - VG Bayreuth, 12.07.2013 - B 5 K 10.1016
Polizeibeamter; Dienstbeschädigung; Auslandseinsatz; posttraumatische …
Mit der Bestimmung des § 31a BeamtVG soll mit Rücksicht auf die mit Auslandseinsätzen verbundenen Belastungen und Gefahren gegen die damit verbundenen vielfältigen und im Einzelnen noch nicht abschätzbaren Risiken ein einerseits flexibler, andererseits angemessener Versorgungsschutz gewährt werden (vgl. BT-Drs. 12/4989, S. 6; BT-Drs. 12/4749, S. 8). - VGH Bayern, 02.03.2009 - 14 B 06.749
SoldatenrechtAuslandsverwendungszuschlag für Abkommandierung eines …
Ferner weist auch die amtliche Gesetzesbegründung zum Entwurf der (früheren) Neufassung des § 58a BBesG durch Art. 1 Nr. 3 des sogenannten Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394; vgl. BT-Drucks. 12/4749 S. 1, 8 und BT-Drucks. 12/4989 S. 1) in die Richtung, dass der gewährte Ausgleich auf die Teilnahme an den betreffenden humanitären oder unterstützenden Maßnahmen zielt.