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   BGBl. I 1993 S. 1928   

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BGBl. I 1993 S. 1928 (https://dejure.org/1993,26272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 02.12.1993, Seite 1928
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
  • vom 26.11.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Zur Umsetzung der Vergaberichtlinien änderte der Gesetzgeber zunächst mit Gesetz vom 26. November 1993 (BGBl I S. 1928) das Haushaltsgrundsätzegesetz.
  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 31/08

    Rettungsdienstleistungen

    Denn der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angemahnte Umsetzungsbedarf betraf nicht den Umfang der vom nationalen Vergaberecht erfassten Geschäfte, sondern ein Defizit an Rechtsschutz für die Bieter, weil die so genannte haushaltsrechtliche Lösung (2. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes v. 26.11.1993, BGBl. 1993 I 1928) keine individuellen einklagbaren Rechtsansprüche der am Auftrag interessierten Unternehmen begründet hatte (vgl. BT-Drucks. 12/4636, S. 12).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 17/08

    Rabattvereinbarungen

    In dem Umsetzungsmodell des dem Vergaberechtsänderungsgesetz vorangegangenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1928) hatte das in der Wahl eines Konzepts seinen Ausdruck gefunden, nach dem individuelle und einklagbare Rechtsansprüche der Bieter nicht entstanden und der Rechtsschutz im vergaberechtlichen Beschleunigungsinteresse vollständig in die Exekutive eingebettet war (vgl. §§ 57b, 57c HGrG i. d. F. des Zweiten HGrGÄndG; zur Rechtsentwicklung Beck'scher VOB/A-Komm./Gröning Syst IV Rdn. 35 ff.).
  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 32/08

    Pflicht zur Durchführung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Notfallrettung

    Denn der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angemahnte Umsetzungsbedarf betraf nicht den Umfang der vom nationalen Vergaberecht erfassten Geschäfte, sondern ein Defizit an Rechtsschutz für die Bieter, weil die so genannte haushaltsrechtliche Lösung (2. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes v. 26.11.1993, BGBl. 1993 I 1928) keine individuellen einklagbaren Rechtsansprüche der am Auftrag interessierten Unternehmen begründet hatte (vgl. BT-Drucks. 12/4636, S. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2000 - 7a D 60/99

    Mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren Bebauungsplan "Preußenpark" der

    Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 26. November 1993, BGBl I 1928 in das Haushaltsgrundsätzegesetz eingefügten §§ 57a ff. (vgl. nunmehr §§ 97 ff. GWB) regeln die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (§ 57a Abs. 1 HGrG).
  • BVerfG, 03.07.2006 - 1 BvR 518/02

    Festsetzung des Wertes des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit

    Zur Umsetzung der Vergaberichtlinien änderte der Gesetzgeber zunächst mit Gesetz vom 26. November 1993 (BGBl I S. 1928) das Haushaltsgrundsätzegesetz.
  • VG Düsseldorf, 01.04.2009 - 20 K 443/07

    Ermessensfehler: Ausnahmen von der Bindung an den Runderlass

    19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes v. 26. November 1993 (BGBl. I S. 1928) (HGrG).
  • VK Münster, 24.06.2002 - VK 3/02

    Sind öffentliche Banken und Sparkassen öffentliche Auftraggeber?

    Zwar hat der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken nicht als Adressaten des Vergaberechts angesehen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4636).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2000 - Verg 4/99

    Nachprüfung eines ohne Vergabeverfahren zustande gekommenen Vertrages

    Denn die Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien durch die sogenannte "haushaltsrechtliche Lösung" (§§ 57 a bis 57 c HGrG; s.o.) hatte ein Nachprüfungsregime für alle öffentlichen Auftraggeber und für alle Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte eingeführt, mit dem ausdrücklich bezweckt war, "individuelle, einklagbare Rechtsansprüche der Bieter nicht entstehen zu lassen" (Begründung zum damaligen Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4636, S. 12).
  • VK Hessen, 02.12.2004 - 69d-VK-72/04

    Auftragsvergabe nach § 15 AEG: GWB anwendbar?

    Zu diesem Zeitpunkt war zwar bereits das allgemeine Vergaberecht der EG-Richtlinien (EG-Richtlinien 92/50, 93/36, 93/37, 93/38, 92/13 und 89/665) in das Zweite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) durch die Änderung der §§ 57 a ff. HGrG umgesetzt und bekannt gemacht worden (Bekanntmachung vom 02.12.1993, BGBl. I, S. 1928 ff.).
  • OLG Naumburg, 31.08.2000 - 7 U 40/98

    Teilbeauftragung oder stufenweise Beauftragung?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2000 - 4 A 4277/99

    Auslegung des Begriffs der Nichtgewerblichkeit i.S.d. Haushaltsgrundsätzegesetzes

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2002 - U (Kart) 50/01

    Herstellung einer Oberflächenabdichtung ohne vorherige Durchführung eines

  • VK Brandenburg, 14.03.2000 - 1 VÜ A 3/99

    Anwendbarkeit des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) in der Fassung vom 26.

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