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   BGBl. I 1994 S. 3210   

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BGBl. I 1994 S. 3210 (https://dejure.org/1994,26664)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 77, ausgegeben am 08.11.1994, Seite 3210
  • Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)
  • vom 28.10.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18

    Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH als

    Ihren jetzigen Standort hat die Vorschrift durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 erhalten (BGBl. 1994 I, S. 3210, 3260 f., 3263).
  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Die Aufnahme des Tatbestands der "Spaltung von Betrieben" durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) in § 111 BetrVG war der Sache nach lediglich eine Bestätigung der schon älteren Rechtsprechung, nach der die Spaltung von Betrieben eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sein kann, wenn - wie häufig - mit ihr eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation verbunden ist (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 -BAGE 85, 1, zu B II 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 660/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe diese Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" nach ihrer rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln.
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