Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1492   

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BGBl. I 1995 S. 1492 (https://dejure.org/1995,30743)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 10.11.1995, Seite 1492
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
  • vom 03.11.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.1996 - 1 K 1686/96

    Finanzverwaltungsgesetz; Organleihe bei Familienleistungsausgleich für

    Die "Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht", die nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des GG vom 3. November 1995 (BGBl I S. 1492) das Ziel der Umstellung des dualen = kumulativen Kinder-(Familien-)lastenausgleichs auf den Familienleistungsausgleichs ist, und die für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wesentliche Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern stellen ausreichende Gründe des Gemeinwohls dafür dar, daß der Gesetzgeber den Arbeitgeber bei der Auszahlung des Kindergeldes in Anspruch nimmt.

    Mit einer ergänzenden Erklärung vom selben Tag (abgedruckt bei Roland. Der steuerliche Familienleistungsausgleich ab 1996, 1996, S. 13 f), legten die Verhandlungsdelegationen unter Leitung des Bundesministers der Finanzen und des Ministerpräsidenten des Saarlandes wegen der Neuverteilung der Lasten zwischen Bund und Länder die Entwürfe des später erlassenen Gesetzes zur Änderung des GG vom 3. November 1995 (BGBl I S. 1492) und des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 13. November 1995 (BGBl I S. 1506) vor.

    Diese "durch die Systemumstellung auf das steuerrechtliche Optionsmodell im Rahmen des Familienleistungsausgleichs" eintretenden "Lastenverschiebungen" sollen dauerhaft ausgeglichen werden (vgl. BT-Drs. 13/2245 S. 3; 13/2373 S. 4; zu etwaigen finanzverfassungs- und haushaltsrechtlichen Auswirkungen vgl. Siekmann in Ochs, GG , 1996, vor Art. 104 a Rdnr. 158 und Art. 106 Rdnr. 14 f).

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.1996 - 1 K 1449/96

    Einkommensteuer; Höhe des Kindergeldes für 1996 verfassungsgemäß

    Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Einkommensteuer, weil ihm deren Aufkommen anteilig zusteht (Artikel 105 Abs. 2 i.V.m. Artikel 106 Abs. 3. Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes - GG - i.d.F. des Artikels 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 3. November 1995, BGBl. I S. 1492).
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