Gesetzgebung
BGBl. I 1995 S. 189 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 17.02.1995, Seite 189
- Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes
- vom 06.02.1995
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 07.07.2004 - X R 24/03
Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA
Die Steuergläubiger der Körperschaftsteuer einerseits und der Einkommensteuer andererseits sind nach der Finanzverfassung des GG aber nicht in vollem Umfang identisch: Während das Aufkommen der Körperschaftsteuer ausschließlich dem Bund und den Ländern zusteht, die daran je zur Hälfte beteiligt sind (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG), erhalten am Aufkommen der Einkommensteuer auch die Gemeinden einen Anteil in Höhe von 15 % (Art. 106 Abs. 5 GG i.V.m. § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, für das hier maßgebliche Jahr 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I 1995, 189). - VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98
Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art. 91 Abs. 1 ThürVerf …
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: 1. bei den Grundsteuern das durch den Hebesatz geteilte Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres a) für die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert, b) für die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, 2. bei der Gewerbesteuer das durch den Hebesatz geteilte Ist-Aufkommen des vorvergegangenen Haushaltsjahres vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes für das vorvergangene Haushaltsjahr errechnenden Gewerbesteuerumlage, 3. beim Anteil an der Einkommenssteuer das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres, 4. bei den Zuweisungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres, 5. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres mit 110 vom Hundert sowie 6. aus der Spielbankabgabe die Hälfte des im vorvergangenen Jahr erzielten Ist-Aufkommens." 7. (...).