Gesetzgebung
BGBl. I 1996 S. 562 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 03.04.1996, Seite 562
- Siebte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)
- vom 29.03.1996
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 18.05.2004 - 4St RR 47/04
Betäubungsmittelstrafrecht: Anforderungen an die Unvermeidbarkeit des …
Diese durch die 7. BtMÄndV vom 29.3.1996 (BGBl. I S. 562) getroffene Regelung besagt, dass der Vertrieb von Pflanzen und Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, deren Gehalt an THC 0, 3 % nicht übersteigt, dann nicht dem Vertriebsverbot des Betäubungsmittelrechts unterliegt, wenn der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.