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   BGBl. I 1996 S. 604   

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BGBl. I 1996 S. 604 (https://dejure.org/1996,26098)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 22.04.1996, Seite 604
  • Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)
  • vom 15.04.1996

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Wird zitiert von ... (30)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 15.02

    Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieher; Bemessung nach der 2. BesÜV;

    Diesen besonderen Verhältnissen ist bei der Besoldung der Gerichtsvollzieher bereits durch die Absenkung der Vollstreckungsgebühren durch § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV) vom 15. April 1996 (BGBl I S. 604) Rechnung getragen.
  • LSG Thüringen, 14.03.2001 - L 6 B 3/01
    Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1996 um 20 v.H., danach um 10 v.H. (vgl. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt 3 Nr. 26 des Einigungsvertrages ; §§ 1 und 3 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze vom 15. April 1996 - BGBl. I S. 604).
  • LG Berlin, 09.07.1997 - 87 T 57/97
    Das Amtsgericht Lichtenberg - Rechtspfleger - hat mit Beschlüssen vom 26. September 1996 und 5. Dezember 1996 unter Kürzung des Stundensatzes gemäß Anlage I Kapitel 3 Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 25 A des Einigungsvertrages i. V. m. der Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) auf 60 DM, soweit es den Zeitraum bis 30. Juni 1996 betrifft, und auf 67, 50 DM, soweit es den Zeitraum ab dem 1. Juli 1996 betrifft, eine dem Beteiligten zu 1. für die von seiner Mitarbeiterin geleistete Betreuertätigkeit aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung in Höhe von 3817, 50 DM (...) sowie Auslagenersatz in beantragter Höhe festgesetzt.

    Zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (FamRZ 1996, 1350; NJW 1997, 106), an der festgehalten wird, hat das Amtsgericht den um das Dreifache erhöhten Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung für Zeugen, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG bei 25 DM/Stunde liegt, um 20 % für die Zeit bis zum 30. Juni 1996 und um 10 % für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 gekürzt, denn der Beteiligte zu 1. hat seine Geschäftsstelle in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Beitrittsgebiet (Kapitel III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 25 a der Anlage A des Einigungsvertrages i. V. m. § 1 Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 - BGBl. I S. 604 -).

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