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   BGBl. I 1996 S. 654   

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BGBl. I 1996 S. 654 (https://dejure.org/1996,32162)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 07.05.1996, Seite 654
  • Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
  • vom 29.04.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 2208/00

    Fristgemäße Berufung durch einen Streitgenossen reicht; Pflegesatzvereinbarung

    Die Möglichkeit zur gesonderten Berücksichtigung der Folgekosten von Veränderungen auf Grund der Krankenhausplanung des jeweiligen Landes bestand dabei von Anfang an: Sie wurde gleichzeitig mit der Einführung fester Budgets durch das Gesundheitsstrukturgesetz - GSG 1992 - vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) im Pflegesatzrecht verankert und gilt seither in den verschiedenen Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen für die Jahre 1993 bis 1995 (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f BPflV i.d.F. des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GSG 1992), 1996 (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Stabilisierungsgesetz 1996 vom 29.04.1996, BGBl. I S. 654), 1997 und 1998 (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BPflV i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 Buchstabe b 2. GKV-NOG 1997 vom 23.06.1997, BGBl. I S. 1520).

    Demgegenüber schränkte das Stabilisierungsgesetz 1996 den "Ausdeckelungstatbestand" auf "zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen" ein (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StabG 1996; vgl. BT-Drucks. 13/3061, S. 4).

    aa) Der Gesetzgeber des Stabilisierungsgesetzes 1996 hat die zuvor geltende Rechtslage auch insofern enger gefasst, als eine Kapazitätsausweitung vorliegen muss; bloße Strukturveränderungen im Krankenhaus, auch wenn sie mit Umbauten verbunden sind, genügen seither nicht mehr (BT-Drucks. 13/3061, S. 4).

    Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung oder der Ersatz bisheriger Gebäude oder Kapazitäten durch neue werden nicht berücksichtigt." (BT-Drucks. 13/3061, S. 4) Das Gesetz sucht also gerade die medizinisch begründeten Kostensteigerungen zu erfassen, diese aber insgesamt; dass hiervon wiederum nur ein Teil privilegiert werden sollte, fände in der Konzeption der gesetzlichen Regelung keinen Grund.

    Gestritten wurde lediglich darüber, ob die jeweilige Kapazitätsausweitung Eingang in den förmlichen Krankenhausplan des Landes finden muss, was angesichts der unterschiedlichen Detailliertheit der Krankenhauspläne in den Ländern zu unterschiedlichem Recht geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 13/3498, S. 6; BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 49.01

    Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe;

    Diese setzte nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 29. April 1996, BGBl I S. 654, den Gesamtbetrag der Erlöse gemäß § 1 StabG durch Zwischenentscheidung auf 37 007 059 DM fest und bestimmte auf dieser Grundlage durch Beschluss vom 17. September 1996 die Beträge für Budget und Pflegesätze.

    Auch die Gesetzesmaterialien geben für eine solche Differenzierung nichts her (vgl. BTDrucks 13/3061 und 13/3498).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14

    Mehrleistungsabschlag; Vergütungsabschlag; zusätzliche Leistungen;

    Dem entspricht es, diese Mehrleistungen von dem Vergütungsabschlag auszunehmen (ebenso zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 vom 29. April 1996 <BGBl. I S. 654>: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 13/3498 S. 6).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 51.01

    Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe;

    Diese setzte nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 29. April 1996, BGBl I S. 654, den Gesamtbetrag der Erlöse gemäß § 1 StabG durch Zwischenentscheidung auf 22 839 748, 00 DM fest und bestimmte auf dieser Grundlage durch Beschluss vom 17. September 1996 die Beträge für Budget und Pflegesätze.

    Auch die Gesetzesmaterialien geben für eine solche Differenzierung nichts her (vgl. BTDrucks 13/3061 und 13/3498).

  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 682/01

    Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

    Nachdem § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) im Jahr 1995 für Krankenhäuser, die auf das neue Entgeltsystem umgestellt hatten, bereits wieder flexible Budgets eingeführt hatte, wurde mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz - StabG) vom 29. April 1996 (BGBl I S. 654) erneut eine Obergrenze vorgegeben, die nicht mehr überschritten werden durfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 2774/99

    Genehmigung eines Schiedsspruchs zur Krankenhausfinanzierung - Rechtsweg -

    Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bestimmt sich nach dem Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz 1996 - StabG) vom 29.04.1996 (BGBl I S. 654) mit ergänzenden "Maßgaben" nach Art. 10 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl I S. 1520).

    Der Entwurfsbegründung des Stabilisierungsgesetzes 1996 lässt sich aber nicht entnehmen, ob diese Berücksichtigung der Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge bei der Ermittlung der Obergrenze rechnerisch vor oder nach der prozentualen Erhöhung um die Tariflohnsteigerungsrate erfolgen soll, ob die Berichtigungsbeträge also mit anderen Worten als "Basisberichtigung" an der prozentualen Erhöhung teilhaben sollen oder nicht (BT-Drucks. 13/3061, S. 3 und 4).

  • BVerwG, 21.01.2003 - 3 C 4.02

    Zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen; Folgekosten; Gesamtbetrag

    Sie beantragte, den Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben (StabG) vom 29. April 1996 (BGBl I S. 654) auf 326 467 517 DM festzusetzen.

    Darüber hinaus wird die Absicht, derartige Verbesserungen nicht als betragserhöhend anzuerkennen, durch die Gesetzesbegründung ausdrücklich bestätigt (vgl. BTDrucks 13/3061 S. 4).

  • BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 38.01

    Krankenhausfinanzierung; Deckelung; Beitragssatzstabilität; Veränderungen der

    Wegen der Deckelung des Budgets durch § 17 Abs. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266, 2310) i.V.m. § 4 BPflV in der Fassung desselben Gesetzes sowie durch das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (StabG) vom 29. April 1996 (BGBl I S. 654) erhielt das Krankenhaus für diese zusätzlichen Behandlungsfälle ebenso wie für die erhebliche Zahl zusätzlich durchgeführter Operationen von den gesetzlichen Krankenkassen kein Entgelt.
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2001 - 11 LB 1943/01

    Bettenhaus; Bettenhausneubau; Folgekosten; Gesamtbetrag; Kapazitätsausweitung;

    In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 13/3061, S. 1-5) ist zu § 1 Abs. 2 StabG allerdings ausgeführt, dass die Aufnahme einer über Fördermittel finanzierten Maßnahme in das Investitionsprogramm allein nicht genüge.
  • VG Schwerin, 25.01.2000 - 6 A 2999/96

    Anfechtungsklage des Krankenhausträgers gegen die Genehmigung der von einer

    Ausgangspunkt für die Festsetzung der Schiedsstelle sind hier zum einen die §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 - hier als KHStabG bezeichnet - vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 654), zum anderen die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG, wonach die Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
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